Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lenzen

07.09.2012

vom 6. September 2012

Auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 und § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20 S. 12) und § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 3), verordnet der Landkreis Prignitz:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Lenzen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz ist der Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband.

 

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

 

(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte, die aus drei Blättern besteht, im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Landkreies Prignitz versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Prignitz und im Amt Lenzen-Elbtalaue hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich im Kreisarchiv.

 

(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3 Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:  

1.         das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

a)        wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,

b)        wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,

c)        auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

d)         auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,

e)         auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

f )         auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

2.         das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,

3.         das Errichten von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

4.         das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

5.         unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,

6.         das Errichten von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

7.         die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

8.         das Errichten von Stallungen für Tierbestände, 

9.         die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

10.      die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

a)            wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

  b)           wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,

c)            in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,

d)            zur Bodenentseuchung,

e)            aus Luftfahrzeugen,

f)             zur Unterhaltung von Verkehrswegen

g)            auf Dauergrünland und Grünlandbrachen,

11.      die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder von Sportanlagen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

12.    das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbau-              betriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

13.      die Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen, Kurz-             umtriebsplantagen sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- oder         Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in            geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

14.      der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,

15.      Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nummer 3,

16.      Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,

17.      die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

18.      Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

19.      das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,

20.      Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

21.      das Errichten Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

22.      das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn

a)                   in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 das für die Anlage maßgebende Volumen von eintausend Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 1 die für die Anlage maßgebende Masse von eintausend Tonnen,

b)                   in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von einhundert Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 2 die für die Anlage maßgebende Masse von einhundert Tonnen,

c)                   in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von zehn Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 2 die für die Anlage maßgebende Masse von zehn Tonnen,

d)                   in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von zehn Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 3 die für die Anlage maßgebende Masse von zehn Tonnen,

e)                   in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von einem Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 3 die für die Anlage maßgebende Masse von einer Tonne

überschritten wird oder wenn diese Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann

23.      das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe,

24.      das Errichten von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund,

25.      das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen und bergbaulichen Rückständen, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern,

26.      das Ein- oder Aufbringen von Abfällen und bergbaulichen Rückständen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,

27.      das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

28.      das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe in besonders großem Umfang wie zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,

29.      das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

30.      das Errichten von Biogasanlagen,

31.      das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen,

32.      das Errichten oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 „Abwasserkanäle und –leitungen in Wassergewinnungsgebieten“ beachtet wird,

 

33.      das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

34.      das Errichten von Abwassersammelgruben, ausgenommen Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und ausgenommen monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

 

35.      das Errichten, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

36.      das Ausbringen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

37.      das Einleiten oder Versickern von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

38.      das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) beachtet werden,

39.      das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen,

40.      das Errichten von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,

41.      das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- und Wasserbau,

42.      das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

43.      das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

44.      das Errichten von Motorsportanlagen,

45.      das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

46.      das Errichten von Golfanlagen,

47.      das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

48.      das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

49.      Bestattungen,

50.      das Errichten von Flugplätzen,

51.      das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,

52.      das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

53.      das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

54.      Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,

55.      das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,

56.      die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 4 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

1.     das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

2.      das Errichten von Dunglagerstätten,

3.      das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle,

4.      die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

5.      die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2,

6.      die Beweidung,

7.      die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

8.      die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,

9.      das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

10.     der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen,

11.      das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

12.      das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

13.      das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,

14.      das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushalts-gesetzes,

15.      der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder mineralischen Schalölen,

16.      das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz  3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

17.      das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,

18.      das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

19.      das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall oder bergbaulichen Rückständen,

20.      der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

21.      das Errichten von Abwasserkanälen oder –leitungen,

22.       das Errichten, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

23.      das Errichten von Abwassersammelgruben,

24.      das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

25.      das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone,

26.      das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,

27.      das Errichten von Sportanlagen,

28.      das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen,

29.      das Errichten von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

30.      das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

31.      das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

32.      das Errichten von baulichen Anlagen.

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

1.      das Betreten oder Befahren,

2.      land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

3.      Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nummer 29 bis 32 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten dieser Verordnung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

 

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 26 eine Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig ist.

 

(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nummer 56 nicht widerruflich.

 

(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

 

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

§ 9 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zu dulden.

 

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

 

1.        das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

2.        das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

3.        das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

4.        das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

 

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 10 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 16 Brandenburgisches Wassergesetz zu leisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 7a Wasserhaushaltsgesetz und des § 145 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b Brandenburgisches Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3, § 4 oder § 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nummer 71-14/87 vom 25.03.1987 des Kreistages Ludwigslust festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Lenzen aufgehoben.

 

Perleberg, den 06.09.2012

 

Der Landrat des Landkreises Prignitz

gez. Hans Lange

Hans Lange

Anlagen:

© Landkreis Prignitz 


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