Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung einer „Serviceeinheit Jugend“

29.03.2017

Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Auf Grundlage von § 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreffend Einrichtung einer „Serviceeinheit Jugend“ vom 01.07.2016

wird

zwischen dem Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz),
vertreten durch den Landrat Harald Altekrüger,

und

dem Landkreis Prignitz, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg,
vertreten durch den Landrat Torsten Uhe,

folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung 

getroffen:

Präambel 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Einrichtung einer „Serviceeinheit Jugend“ vom 01.07.2016 sieht in § 2 vor, dass neben den Basisaufgaben eine Beauftragung zusätzlicher Aufgaben erfolgen kann. Hierzu wird diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Zusatzvereinbarung) geschlossen.

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

Der Landkreis Prignitz beauftragt den Landkreis Spree-Neiße auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung einer „Serviceeinheit Jugend“ vom 01.07.2016 die dort in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 genannte Aufgabe:

- Prüfung der Antragsunterlagen und Beratung im Rahmen der Entgeltverhandlungen nach § 78a ff. SGB VII

durchzuführen.

                                                                             § 2
                                                                 Kostenverteilung

(1) Der landkreis Spree-Neiße trägt die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe nach § 1 notwendigen Kosten. Die Ermittlung der notwendigen Kosten richtet sich nach den in § 6 Abs. 5 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Errichtung einer "Serviceeinheit Jugend" vom 01.07.2016 festgelegten Grundsätzen.

 Grundlagen für die Ermittlung der Gesamtkosten für ein Haushaltsjahr sind

 1.   der Personalbedarf gemäß § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Personalkosten nach TVöD VKA, einschließlich der Personalne­benkosten,

 2.   die Kosten eines Arbeitsplatzes, angelehnt an die Vorgaben des jeweils aktuellen KGSt-Berichtes unter Berücksichtigung

-     der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes und

-     der Verwaltungsgemeinkosten sowie

3.   Honorarkosten.

(2)      Der Landkreis Prignitz beteiligt sich anteilig an den in Abs. 1 genannten Kosten für die Aufgabe gemäß § 1 in Form eines Kostenanteils, der nach dem Anteil des Landkreises Prignitz an der Einwohnerzahl aller Landkreise / kreisfreien Städte, die den Landkreis Spree-Neiße für diese Aufgabe mandatiert haben, berechnet wird.

(3)      Bei der Ermittlung der Kostenanteile nach Abs. 2 wird die in der amtlichen Statistik zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres erfasste Bevölkerung der Vertragspartner zugrunde gelegt.

(4)     Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird und deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte sich die steuerliche Sach- oder Rechtslage ändern, erstatten die Mandatierenden dem Mandatsträger die durch die Steuerpflicht entstehenden Mehrbelastungen.

 § 3
Laufzeit und Kündigung

 (1)      Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2)      Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.2018.

(3)      Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder im Falle einer rechtskräftigen Gerichts- oder Kommissionsentscheidung zur Vergaberechtswidrigkeit dieser Vereinbarung, bleibt unberührt.

(4)      Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4
Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als rechtsunwirksam erweisen, so soll der Fortbestand der übrigen Bestimmungen davon unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine solche als vereinbart gelten, die dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner weitestgehend entspricht.

§ 5
Inkrafttreten; Bekanntgabe

(1)      Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2017 in Kraft.

(2)      Die Vertragspartner haben diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend § 41 Abs. 2 GKG der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Mandatsträger verpflichtet sich, diese Anzeige vorzunehmen.

(3)      Die Vertragspartner haben nach § 8 Abs. 1 GKG die Pflicht, diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

Forst (Lausitz), 24.11.2016

Harald Altekrüger

Hermann Kostrewa

Ort, Datum

Landrat

Vertreter

 

 

Perleberg, 14.12.2016

Torsten Uhe

Christian Müller

Ort, Datum

Landrat

Vertreter

 

© Landkreis Prignitz 


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