18.06.2019
Durchführung von Zulassungsaufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Landkreis Prignitz, vertreten durch den Landrat, Herrn Torsten Uhe und den 1. Beigeordneten, Herrn Christian Müller, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg,
- nachfolgend Landkreis genannt -
und
die Stadt Pritzwalk, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Ronald Thiel und seinen Stellvertreter Herrn Halldor Lugowski, Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk,
- nachfolgend Stadt genannt –
schließen nachfolgende Vereinbarung:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs- Zuständigkeits-Verordnung (StGÜZV) vom 9. November 2018, (GVBl. II/18 , [Nr. 78]) und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18 [Nr. 22], S. 25) beauftragt der Landkreis die Stadt mit der Durchführung von Zulassungsaufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382). Die Beauftragung umfasst die Zulassung von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen auch von außerhalb des Landkreises zugelassenen Fahrzeugen, die Abmeldung von Fahrzeugen und Eintragung von Änderungen in den Fahrzeugdokumenten. Der genaue Umfang der Beauftragung (mandatierende Aufgabendurchführung) ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Liste der einzelnen Zulassungsvorgänge, welche verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Die Wahrnehmung von Zulassungsaufgaben durch den Landkreis bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
(2) Mit der Beauftragung an die Stadt ist nicht verbunden:
- die Zuteilung von roten Kennzeichen nach §§ 16, 17 FZV,
- die Neuzulassung von Fahrzeugen, die direkt aus anderen Staaten eingeführt werden (sog. Direktimporte),
- die Ausstellung von Ersatzpapieren bei Verlust oder unbekanntem Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Abs. 4 FZV,
- Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II ohne Zulassung,
- Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges, das in Deutschland nicht oder nicht mehr registriert ist.
(3) Im Rahmen der Beauftragung nach Abs. 1 haben die Beschäftigten der Stadt für die Ausfertigung der Fahrzeugdokumente und das Abstempeln der Kennzeichenschilder die Siegel der Zulassungsstelle des Landkreises zu nutzen.
(4)
Die Stadt nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Sonderaufsicht führt der
Landrat als allgemeine untere Verwaltungsbehörde nach § 132 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Der Umfang des
Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 BbgKVerf.
§ 2 Pflichten der Parteien
(1) Die Stadt hält die notwendigen Räumlichkeiten und eine angemessene Sachmittelausstattung zur Durchführung der Zulassungsaufgaben vor. Die Stadt sichert zu, dass diese Voraussetzungen für die Laufzeit dieser Vereinbarung vorliegen.
(2) Der Landkreis stellt die notwendige Fachsoftware und den Zugang über eine gesicherte Internetverbindung oder das Landesverwaltungsnetz zur Verfügung. Die datentechnischen Verbindungen von und zur Stadt werden durch den Landkreis bereitgestellt und gewartet. Die Stadt ist nicht berechtigt, ein anderes Zulassungsverfahren zu nutzen. Für die elektronische Archivierung der Zulassungsvorgänge ist das vom Landkreis bereit gestellte Dokumentenmanagementsystem (DMS) zu nutzen. Soweit sich aufgrund technischer Veränderungen im IT-Bereich (Datenvorhaltung, Datenübertragung, Verfahrensabläufe usw.) oder aufgrund neuer rechtlicher Bestimmungen im Zulassungsrecht geänderte Anforderungen ergeben, werden die notwendigen Anpassungen gleichfalls von der Stadt übernommen.
(3) Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, jederzeit die notwendigen Abstimmungen durchzuführen, um eine im Landkreis einheitliche Fahrzeugzulassung sicherzustellen.
§ 3 Personal
Die Stadt sichert zu, dass während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung ausreichend geschultes Personal zur Aufgabenerledigung zur Verfügung steht. Der Landkreis sichert die fachliche Unterstützung bei der Durchführung dieser Vereinbarung zu.
§ 4 Kosten
(1) Der Landkreis trägt die Kosten für die Beschaffung (Lizenzkosten) und Wartung der Fachsoftware einschließlich der monatlichen Software-Pflegekosten.
(2) Die Stadt trägt alle im Zusammenhang mit der Ersteinrichtung der Räumlichkeiten anfallenden Kosten und die laufenden Kosten der räumlichen Ausstattung. Sie trägt auch die Kosten der technischen Ausstattung und der Informationsverarbeitung (Hardware, Installationskosten usw.) sowie die Kosten für Schulung und Fortbildung der eigenen Mitarbeiter.
(3) Im Übrigen tragen die Partner die bei ihnen anfallenden Verwaltungskosten des Umstellungsprozesses und des laufenden Betriebes der Fahrzeugzulassung selbst.
§ 5 Gebühreneinzug
(1) Die Stadt garantiert, dass für alle Amtshandlungen Gebühren nach den geltenden Bestimmungen, derzeit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), festgesetzt und eingezogen werden (Vorkasse). Der Gebühreneinzug erfolgt im Namen und Auftrag des Landkreises.
Von den vereinnahmten Gebühren überweist die Stadt monatlich einen Anteil von 15% zzgl. des Anteils für das Kraftfahrtbundesamt in Höhe von derzeit 0,60 € an die Kreiskasse des Landkreises. Die Überweisung der Gebühren hat spätestens bis zum 15. des Monats für den vorausgegangenen Monat auf das Konto des Landkreises Prignitz
bei
der Sparkasse Prignitz
IBAN:
DE55 1605 0101 1311 0006 38
BIC:
WELADED1PRP
unter
Angabe des Zahlungsgrundes:
12.20.00.00/431100 zu erfolgen.
(2) Die Stadt erstellt hierzu einen monatlichen Gebührenabschluss und legt diesen unaufgefordert dem Landkreis spätestens bis zu den o. g. Terminen vor.
§ 6 Evaluation
Die Partner der Vereinbarung werden nach einer Evaluationsphase von drei Jahren darüber entscheiden, ob und in welcher Weise sich die Aufgabenübertragung bewährt hat. Zu prüfen sind insbesondere die Qualität der Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt, die Abstimmungsprozesse mit dem Landkreis, die Auswirkungen auf die übrigen Vorgänge innerhalb der Zulassungsbehörde sowie die Ausgewogenheit der bisherigen Kosten- und Gebührenregelungen. Die Partner der Vereinbarung streben eine Fortführung der Aufgabenübertragung zu gleichen oder angepassten Bedingungen an, wenn beide Seiten zu einer positiven Bewertung gekommen sind.
§ 7 Dauer und Kündigung der
Vereinbarung
Die Vereinbarung wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Sie kann von einer Partei während der Evaluationsphase ordentlich nicht gekündigt werden; danach von jeder Partei ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, auch innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Vertrages, bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Wirksamwerden der Vereinbarung
(1) Für die Beschlussfassung der Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf durch die Stadtverordnetenversammlung/den Kreistag sind die Partner der Vereinbarung selbst verantwortlich. Der jeweilige Partner teilt dem anderen das Ergebnis der Beschlussfassung mit.
(2) Die Partner werden diese Vereinbarung entsprechend den Regelungen ihrer Hauptsatzung öffentlich bekannt machen. Die Partner informieren sich gegenseitig über die öffentliche Bekanntmachung.
(3) Nach den entsprechenden Bekanntmachungen wird der Landkreis der Stadt die notwendigen Ausfertigungen zur Unterschrift vorlegen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am 01.01.2020 wirksam.
§ 9 Salvatorische Klauseln
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. Die nichtige oder unwirksame Klausel soll in diesem Fall unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze möglichst dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung nächstliegend unter Beachtung der Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe angepasst werden. Insoweit wird § 139 BGB abbedungen.
(2)
Im Falle von Lücken gilt, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung
vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke von vornherein
gesehen und bedacht. In diesem Fall sind die Partner der Vereinbarung verpflichtet,
der künftigen Klarheit halber diese Vereinbarung entsprechend schriftlich zu
ergänzen.
(3) Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gelten ergänzend die rechtlichen Bestimmungen insbesondere das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung.
§ 10 Schriftformklausel
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
§ 11 Loyalitätsklausel
Zur Erfüllung dieser
Vereinbarung werden die Partner vertrauensvoll und lösungsorientiert
zusammenarbeiten.
Perleberg, den 23.05.2019 Perleberg, den 23.05.2019
gez. Torsten Uhe gez. Christian Müller
Landrat 1. Beigeordneter
Pritzwalk, den 03.06.2019 Pritzwalk, den 03.06.2019
gez. Dr. Ronald Thiel gez. Halldor Lugowski
Bürgermeister Stellvertreter
Liste der Zulassungsvorgänge (Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Prignitz und der Stadt Pritzwalk) |
||
NZ |
Zulassung eines Neufahrzeuges |
|
UMH |
Ummeldung/Zulassung eines Fahrzeuges, das außerhalb des Kreises zugelassen ist oder war, mit Halterwechsel |
|
UOH |
Ummeldung/Zulassung eines Fahrzeuges, das außerhalb des Kreises zuzugelassen ist oder war, ohne Halterwechsel, ggf. unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens |
|
WMH |
Erneute Zulassung eines Fahrzeuges, das im Kreis zugelassen war, mit Halterwechsel mit oder ohne Änderung des Kennzeichens |
|
WOH |
Erneute Zulassung eines Fahrzeuges, das im Kreis zugelassen war, ohne Halterwechsel mit oder ohne Änderung des Kennzeichens |
|
KKE |
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen (§ 16 a FZV) |
|
AE |
Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV) |
|
UI |
Ummeldung eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges mit Halterwechsel |
|
UU |
Ummeldung eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges mit Halterwechsel und Änderung des Kennzeichens |
|
UK |
Änderung des Kennzeichens eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges ohne Halterwechsel |
|
UTH |
Änderung des Kennzeichens eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges mit Änderung von Technik- und/oder Halterdaten |
|
HA |
Änderung der Halterdaten eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges (kein Halterwechsel) |
|
TA |
Änderung der Technikdaten eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges |
|
HTA |
Änderung der Halter- und Technikdaten eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges |
|
AAN |
Änderung der Halteranschrift eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges |
|
SSZ |
Änderung der Kennzeichenart eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges (Saisonkennzeichen, Betriebszeitraum des Saisonkennzeichens), Änderung der Fahrzeugverwendung (§ 13 II FZV) |
|
ERS |
Ausfertigung von Ersatzdokumenten für ein im Kreis zugelassenes Fahrzeug |
|
EPA |
Ausfertigung von Ersatzdokumenten für ein Fahrzeug, das im Kreis zugelassen war |
|
NPL |
Abstempelung von Kennzeichenschildern, die wegen Beschädigung ersetzt werden |
|
ABM |
Außerbetriebsetzung eines im Kreis zugelassenen Fahrzeuges |
|
XAB |
Außerbetriebsetzung eines außerhalb des Kreises zugelassenen Fahrzeuges |
|
XEP |
Ausfertigung von Ersatzdokumenten für ein außerhalb des Kreises zugelassenes Fahrzeug |
|
© Landkreis Prignitz