12.12.2020
Für das nachfolgend näher bezeichnete Gebiet wird die Aufstallung von Geflügel angeordnet:
Für das nachfolgend näher bezeichnete Gebiet wird die Aufstallung von Geflügel angeordnet:
Amt Bad Wilsnack/Weisen: In
der Gemeinde Legde/ Quitzöbel
GT Quitzöbel, Lennewitz, Legde
In der Gemeinde Bad Wilsnack
GT Groß Lüben,
einschl. Karthan und Jackel
In der Gemeinde Rühstädt
GT Abbendorf,
Gnevsdorf, Rühstädt, Bälow einschl.
Sandkrug und Ronien
Stadt Wittenberge: die Ortsteile:
Hinzdorf, Schadebeuster, Zwischendeich, Lütjenheide einschl. Berghöfe, Garsedow einschl. Wallhöfe
Amt Lenzen-Elbtalaue: In der
Gemeinde Cumlosen
GT Cumlosen, Müggendorf
In der Gemeinde Lanz
GT Jagel, Lütkenwisch einschl.
Mittelhorst
Die Stadt Lenzen einschl. Leuengarten und Sterbitz sowie die Ortsteile Nausdorf, Mellen, Rambow
In der Gemeinde Lenzerwische
GT Mödlich,
Wootz einschl. Rosensdorf, Kietz,
Unbesandten, Besandten, Baarz, Gaarz
Gemeinde Karstädt: Ortsteil Boberow, Pinnow, Premslin, Neu Premslin
Stadt Pritzwalk: GT Hasenwinkel und
Ortsteile Wilmersdorf, Könkendorf, Neu Krüssow, Falkenhagen einschl. Neu Falkenhagen
Amt Putlitz-Berge: In der Gemeinde Pirow
GT
Bresch einschl. Mollnitz und Waldhof
Amt Meyenburg: In
der Gemeinde Marienfließ
GT Stepenitz, Frehne
In der Gemeinde
Halenbeck-Rohlsdorf
GT Brügge einschl.
Brüggge-Ausbau
Gemeinde
Groß Pankow (Prignitz): Ortsteile Helle, Groß Langerwisch, Klein Langerwisch,
Neudorf
Gemeinde Gumtow: Ortsteil Gumtow einschl. Heinzhof, Vehlow einschl. Minnashöh
Die detaillierte Karte des Gebietes ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung.
Für das oben näher bezeichnete Gebiet wird für die Aufstallung von Geflügel folgendes angeordnet:
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,
Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz.
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen wird angeordnet.
Damit haben Widerspruch und Klage gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Die
Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung* in Kraft.
* Bekanntmachung erfolgte am 12.12.2020 in den Tageszeitungen "Der Prignitzer" und "Märkische Allgemeine Zeitung".
I.
Nach § 13 der
Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 des
Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) ordnet die zuständige Behörde die
Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer
Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten
Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit dies auf Grund
einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der
Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz, nach dem die Durchführung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde obliegt.
II.
Die Geflügelpest ist eine anzeige- und
bekämpfungspflichtige Tierseuche, deren Auftreten hohe wirtschaftliche Schäden
sowohl für die betroffenen Betriebe als auch, durch die bei Ausbrüchen zu
verhängenden strengen Beschränkungen, für ganze Regionen verursacht. Der
Erreger der Geflügelpest, ein hochpathogenes Influenzavirus, ist unter
natürlichen Bedingungen auf Haus- und Wildgeflügel übertragbar und kann eine
hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate nach sich ziehen. Es ist daher dringend
erforderlich, alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, die die Gefahr einer
Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers vermindern können.
Seit Oktober 2020 wird ein verstärktes Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza (Geflügelpest) bei Wildvögeln in Deutschland festgestellt. Das Seuchengeschehen geht mit einer hohen Krankheits- und Todesrate besonders bei Wasser- und Greifvögeln einher. Die lokale Ausbreitung an der Nord- und Ostseeküstenregion bestimmt die Dynamik des Ausbruchsgeschehens. Neue Meldungen über infizierte Wildvögel aus Süddeutschland, Sachsen, Berlin und Brandenburg (unter anderem auch im Landkreis Prignitz) weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet und es jederzeit zu weiteren Fällen in der Wildvogelpopulation kommen kann, die das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände erhöhen. Freilandhaltungen sind besonders gefährdet. Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen wurden bereits in Norddeutschland festgestellt, unter anderem in Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar an der Grenze zum Nachbarkreis Ostprignitz-Ruppin. Hühnervögel und Puten sind noch empfänglicher für das Virus als Wasservögel, so dass schon der Eintrag einer sehr geringen Virusmenge zu einem Seuchenausbruch führen kann.
Das Friedrich-Loeffler-Institut geht in seiner aktuellen Risikobewertung aufgrund der Ausbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus H5N8 in Wasservogelpopulationen in Deutschland von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln aus.
Durch den Herbst-Vogelzug sind die Dichte der Vogelpopulationen und damit die Wildvogelbewegungen in den Rastgebieten derzeit besonders hoch. Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und -ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden wiederum von Aasfressern wie Greifvögeln aufgenommen, die zu einer weiteren Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe, auch über kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.) Besonders gefährdet sind Geflügelhaltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen sowie Gebiete mit hoher Geflügeldichte.
III.
Für
das Gebiet des Landkreises Prignitz wurde eine aktuelle Risikobewertung
vorgenommen. Dabei wurden das Vorkommen von Wildvögeln und insbesondere die
aktuelle Situation in den Wildvogeleinstandsgebieten (Wildvogelrast-, -sammel,
-schlafplätze), Gewässer und Feuchtgebiete, die Geflügeldichte auf Gemeinde- und
Gemarkungsebene und die wirtschaftlichen Risiken durch Tierverluste oder
Restriktionsgebiete berücksichtigt. Es wurde die Entscheidung getroffen, die
Aufstallung von Geflügel für bestimmte Risikogebiete unmittelbar an Gewässern, unter
anderem an Elbe und Havel, an der Löcknitz, am Rudower See und am Rambower Moor
anzuordnen. In diesen gewässernahen Gebieten befinden sich nach aktueller
Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte des Landesamtes für Umwelt
Brandenburg umfangreiche Rast- und Schlafplätze von Wasservögeln, insbesondere
von Wildgänsen. Außerdem wurde das Risiko der Einschleppung des Virus in
Geflügelhaltungen für Gebiete mit hoher Geflügeldichte, besonders in der
Umgebung größerer Geflügelbetriebe, als
hoch eingeschätzt. Ein Eintrag in größere Geflügelbetriebe würde hohe
wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen.
Die Anordnung der vorsorglichen Aufstallung in den bezeichneten Risikogebieten ist als Mindestmaßnahme zur Verhinderung des Eintrags des Erregers von der Wildvogelpopulation in die Hausgeflügelbestände erforderlich, bis weitere epidemiologische Erkenntnisse zum Einschleppungsweg bei den bisherigen Geflügelpestausbrüchen und ausreichende Untersuchungsergebnisse bei Hausgeflügel und Wildvögeln vorliegen. Die Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung von hochwertigen Lebensmitteln (Eier und Geflügelfleisch) nicht zu gefährden. Ein milderes Mittel zur Verhinderung eines Geflügelpestausbruchs bei Nutzgeflügel steht derzeit nicht zur Verfügung. Die Aufstallung ist auch zumutbar, da dem Geflügel in entsprechenden Schutzvorrichtungen ein Mindestmaß an Auslauf zur Verfügung gestellt werden kann. Nicht zuletzt mussten Geflügelhalter aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre jederzeit damit rechnen, dass mit Einsetzen des Vogelzugs eine Anordnung der Aufstallung erforderlich wird.
IV.
Das Auftreten der
Geflügelpest kann auf Grund der klinischen Symptomatik und der hohen
Tierverluste in betroffenen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden
führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des Auftretens der
Geflügelpest auch für noch nicht von der Krankheit betroffene Betriebe verhängt
werden, führen zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region. Es
müssen daher sofort wirksame Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr einer
Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers zu vermindern.
Die sofortige Vollziehung musste im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden, um die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen. Durch den Zeitverzug im Falle der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs kann es zu einer Einschleppung des Erregers aus der Wildvogelpopulation besonders in geflügeldichten Gebieten und in Gebieten mit umfangreichen Wildvogelrast- und –schlafplätzen in im Freiland gehaltene Hausgeflügelbestände und von dort zu einer Weiterverbreitung in andere Betriebe der Region kommen. Das private Interesse eines Geflügelhalters an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs muss hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen.
- Verstöße
gegen die Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer
Geldbuße
geahndet werden.
- Jeder Halter von
Geflügel, sollte dies noch nicht geschehen sein, hat seinen Tierbestand im
Sachbereich
Veterinäraufsicht und Verbraucherschutz schriftlich, telefonisch
oder per E-Mail unter
veterinaeramt@lkprignitz.de
anzumelden.
- Außerdem werden alle
Halter von Geflügel auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen
hingewiesen.
Auf der Internetseite des Landkreises Prignitz sind entsprechende Merkblätter einsehbar.
§ 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) in der derzeit gültigen Fassung
§ 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 und § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der derzeit gültigen Fassung
§§ 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in der derzeit gültigen Fassung
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung
Nr. 1 des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen vom 10.12.2020
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Prignitz, Der Landrat, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg zu erheben.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Auf Antrag kann der Landkreis Prignitz die Vollziehung aussetzen.
Im Auftrag
Dr. Sabine Kramer
Amtstierärztin
© Landkreis Prignitz