Stationäre Pflege

Die stationäre Pflege ist nachrangig gegenüber der häuslichen oder teilstationären Pflege. Der Nachrang gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Anspruch auf stationäre Pflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder mehr. Der Anspruch auf stationäre Pflege besteht nur, soweit häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

Rechtsgrundlage

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