Formloser schriftlicher Antrag mit folgendem Inhalt:
• Arbeitsort, Arbeitszeit
• Art der Tätigkeit
• Begründung der eine Ausnahme erfordernden Notwendigkeit
10,23 bis 51,13 € – je nach Einzelfall
Arbeitszeitgesetz
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz- FTG)
Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)
zuständige Behörden:
• Für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten der §§ 3,5 und 6 FTG ist gemäß § 8 Satz 1 FTG die Kreisordnungsbehörde zuständig.
• Ist eine Entscheidung nach § 10 Arbeitszeitgesetz zu treffen (Beschäftigung von Arbeitnehmern), liegt die Zuständigkeit für die Ausnahmegenehmigung nicht bei der Kreisordnungsbehörde, sondern allein bei der Arbeitsschutzbehörde.
© Landkreis Prignitz