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Fahrschulangelegenheiten - Fahrschulerlaubnis

Zuständige Ansprechpartner

    Vordrucke/Formulare

    Ein Antrag ist in der Behörde erhältlich.
    Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

    Mitzubringende Unterlagen

    - Fahrlehrerschein
    -
    Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
    -
    Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme
    -
    Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
    -
    maßstabgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über seine Ausstattung
    -
    Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
    -
    Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
    -
    Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (nicht älter als 3 Monate)
    -
    Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
    -
    Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

    Juristische Personen und Personengesellschaften müssen weitere Unterlagen einreichen, die bei der Erlaubnisbehörde erfragt werden können.

    Gebühren/Entgelte/Auslagen

    Erteilung der Fahrschulerlaubnis:

     an eine natürliche Person  102,00 € – Verwaltungsgebühr
     an eine juristische Person oder Personengesellschaft 153,00 € – Verwaltungsgebühr
     Überprüfung der Angaben an Ort und Stelle  210,00 € – zuzüglich zur Verwaltungsgebühr
     Eintragung der Erlaubnis in den Fahrlehrerschein    15,30 € – zuzüglich zur Verwaltungsgebühr

    Rechtsvorschriften

    Weitere Hinweise

    Die Angaben in den Unterlagen nach Punkt 4. Nr. 5 bis 7 werden von der Erlaubnisbehörde an Ort und Stelle geprüft. Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
    1.    
    der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer
          Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
    2.    
    keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach dem
          Fahrlehrergesetz vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllen kann,
    3.    
    der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
    4.    
    der Bewerber mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber
          einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
    5.    
    der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über
          Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
    6.    
    der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung
          bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

    Für juristische Personen und Personengesellschaften gelten weitere Regelungen, die bei der Erlaubnisbehörde erfragt werden können.

    © Landkreis Prignitz 

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