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Kleinkläranlagen (Errichtung und Betrieb)

Zuständige Ansprechpartner

Mitzubringende Unterlagen

Unterlagen entsprechend des Antragformulars

Gebühren/Entgelte/Auslagen

Gebühren nach Gebührenordnung des zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg
115,00 €
Nachrüstung oder Verlängerung
57,50 €

Weitere Hinweise

Das Einleiten von Abwasser in Grund- oder Oberflächenwasser bedarf gemäß §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz der wasserrechtlichen Erlaubnis.
In Trinkwasserschutzgebieten ist die Einleitung von Abwasser aus Grundstückskleinkläranlagen in den Untergrund verboten.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung über Grundstückskleinkläranlagen muss der Abwasserbeseitigungskonzeption der Gemeinde/des Abwasserzweckverbandes entsprechen.

Diese Firmen haben der UWB durch Vorlegen eines Fachkundenachweises die Fachkunde für das Errichten und die Wartung von Kleinkläranlagen nachgewiesen.

Rechtsvorschriften

- Abwasserbeseitigungskonzeption der Gemeinde bzw. des Abwasserzweckverbandes
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung (BbgKAbwV)
- Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen
- Wasserschutzgebietsverordnungen

Zuständigkeitsbereiche

Zuständigkeitsbereich Frau Marion Blankenburg     
- Westprignitzer Trink- und Abwasserzweckverband
- Eigenbetrieb der Stadt Wittenberge (Stadtwerke)

Zuständigkeitsbereich Frau Anja Kaiser
- Kommunaler Dienstleistungsbetrieb der Gemeinde Gumtow
- Eigenbetrieb Abwasser „Mittlere Löcknitz“ der Gemeinde Karstädt
- Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Putlitz über das Amt Putlitz Berge
- Wasser- und Abwasserzweckverband Pritzwalk

© Landkreis Prignitz 

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