Sozialraum A
Sabine Milus
Bereich: Pritzwalk und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein
Sozialraum B
Carolin Scherff
Bereich: Perleberg und Umgebung, Berlin, Land Brandenburg
Sozialraum C
Daniela Schlee
Bereich: Wittenberge und Umgebung, Sachsen-Anhalt, andere Bundesländer
Michaela Nickel
Bereich: Amt Bad Wilsnack/Weisen
Landespflegegeld ist zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt und wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf Antrag gewährt.
> Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Pflegegeld angerechnet.
> Gleichartige Leistungen, die auf das Pflegegeld anzurechnen sind, sind insbesondere die Leistungen der
Pflegeversicherung nach SGB XI.
> Des Weiteren wird das Pflegegeld gekürzt, wenn der Anspruchsberechtigte eine Einrichtung zu
teilstationären Betreuung besucht.
Leistungsberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:
> Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (im Rahmen der Pflegeversicherung)
- mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw.
- mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der
körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht,
> blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 SGB XII gleichgestellte Personen,
> gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum
7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder
Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landespflege-
geldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprchstörungen bei 100% beträgt.
Die Höhe des Landespflegegeldes beträgt monatlich
> 192,40 € bei anspruchsberechtigten schwerbehinderten Menschen,
> 345,80 € bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
> 172,90 € bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
> 106,60 € bei gehörlosen Menschen.
- Kopie Schwerbehindertenausweis/Bescheid vom Versorgungsamt über Feststellung er Behinderung
- Betreuerausweis (sofern vorhanden)
- Personalausweis
- ggf. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad und die gewährten Leistungen
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