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Wärmepumpen (Nutzung von Erdwärme mit Brunnen, Erdsonden oder Kollektoren)

Zuständige Ansprechpartner

Vordrucke/Formulare

- bei Brunnen und Kollektoren: formlose Antragstellung
- bei Sonden (Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Erdwärmesonden gem. §§ 8 und 9 WHG - siehe oben)
Zu beachten sind die Anforderungen an geothermische Anlagen sowie die Anforderungen an die Errichtung und Bau von Erdwärmesonden (siehe oben).

Mitzubringende Unterlagen

Anlagen mit Sonden
- Lageplan mit den Standorten der geplanten Erdwärmesonden
- ausgefülltes Antragsformular

Anlagen mit Kollektoren
- Lageplan mit Angaben über Gemarkung, Flur und Flurstück, Eintragung der Standorte für die geplante Verlegung der Kollektoren
- Angabe der Verlegetiefe der Kollektoren in m u GOK
- Leistung der Anlage in kW
- Kurzbeschreibung der Anlage und der Kollektoren
- in den Kollektoren verwendetes Wärmeträgermittel bzw. Arbeitsmittel

Anlagen mit Brunnen
- Angaben über die geplante Grundwasserentnahmemenge und einzuleitende Wassermenge in m³/h, m³/d, m³/a, zeitliche Verteilung während des Jahres
- Lageplan mit Angaben über Gemarkung, Flur und Flurstück, Eintragung der geplanten Entnahme- und Schluckbrunnen
- geplante Ausbaudaten für den Entnahme- und Schluckbrunnen
- ausführende Firma (Brunnenbaubetrieb), Bohrverfahren
- Kurzbeschreibung der Anlage, Leistung der Anlage in kW
- Angaben zur Zusammensetzung des Wärmeträgers mit Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK)

Gebühren/Entgelte/Auslagen

Gebühren nach Gebührenordnung des zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg
26,00 € bis 50,00 € für Kollektoren
115,00 € für Brunnen und Sondenanlagen

Rechtsvorschriften

Weitere Hinweise

Die Errichtung einer Wärmepumpenanlage mit Nutzung von Erdwärme über Sonden sowie Brunnenanlagen bedürfen gemäß §§ 8, 9 ff des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Einbau von Erdreichkollektoren sind gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind der unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Bohrungen mit Tiefen > 100 m unterliegen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) dem Bergrecht und sind dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) anzuzeigen bzw. bedürfen eines bergrechtlichen Betriebsplanes.

In Trinkwasserschutzgebieten  sind Anlagen mit Brunnen und Erdwärmesonden verboten.
In den Trinkwasserschutzzonen I und II ist die Nutzung von Erdwärme mit Kollektoren nicht zulässig.

Grundsätzlich sind die Anlagen zur Nutzung von Erdwärme nach dem Stand der Technik (insbesondere entsprechend der VDI-Richtlinie 4640 "Thermische Nutzung des Untergrundes" Blatt 1 und 2) zu errichten. Das mit den Bohr- und Ausbauarbeiten beauftragte Bohr- oder Brunnenbauunternehmen muss die Qualifikationskriterien des DVGW-Regelwerkes W 120 erfüllen.

Bitte beachten Sie die "Wasserrechtlichen Anforderungen an die Errichtung und Bau von Erdwärmesonden" (siehe oben).

© Landkreis Prignitz 

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