11.07.2023
Seit dem 1. Juli 2023 können ukrainische Fahrzeughalter, die sich bereits seit zwölf Monaten in Deutschland aufhalten und erklären, nicht dauerhaft bleiben zu wollen, für ukrainische Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme am Straßenverkehr beantragen.
Mit dieser Ausnahmegenehmigung ist es erlaubt, das Fahrzeug längstens bis zum 31. März 2024 weiterhin mit der ukrainischen Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die Ausnahmegenehmigung wird beim Landesamt für Bauen und Verkehr beantragt. Hierfür erforderlich sind:
Die Unterlagen sollten nur per E-Mail Anlage an LBV-StVZO@LBV.Brandenburg.de geschickt werden. Weitere Informationen zur Ausnahmegenehmigung und zu den anfallenden Gebühren erhalten Sie unter https://lbv.brandenburg.de/ausnahmegenehmigungen-fur-fahrzeuge-24739.html.
Ab dem 1. April 2024 müssen ukrainische Kraftfahrzeuge spätestens ein Jahr nach dem Grenz-übertritt in Deutschland zugelassen werden. Eine Zulassung vor Ablauf der Jahresfrist muss ungeachtet der zuvor beschriebenen Ausnahmeregelung grundsätzlich dann erfolgen, wenn der Halter erklärt, dass der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland begründet ist.
Ohne die zuvor beschriebene Ausnahmegenehmigung oder ohne eine deutsche Zulassung ist die Nutzung eines Fahrzeugs, das sich länger als ein Jahr in Deutschland befindet, nicht erlaubt. Führt man ein Fahrzeug in Deutschland, das trotz Zulassungspflicht nicht zugelassen wurde, begeht man eine Ordnungswidrigkeit.
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