Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung

Der Gedanke daran, dass man sein Leben einmal nicht mehr selbst bestimmen kann, wird gern verdrängt. Durch eine meist unvorhersehbare Situation wie z. B. Krankheit oder Unfall kann es jedoch ganz schnell dazu kommen. Jeder sollte sich diese Situation einmal vor Augen führen und sich fragen:
Wie möchte ich dann leben und wer soll mich vertreten?

Antworten auf diese in die Zukunft gerichteten Fragen können in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung festgehalten und von jedem selbst bestimmt werden. Ohne Vollmacht können Familienangehörige im Falle einer geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit nicht für die betroffene Person entscheiden.

Wer also die gesetzliche Betreuung umgehen will, sollte einer Person (oder mehreren) seines Vertrauens aus dem Verwandten- oder Freundeskreis eine Vorsorgevollmacht erteilen. Voraussetzung ist, dass diese Person sich bereit erklärt, bei eintretender Hilflosigkeit die erforderliche Unterstützung zu geben. Sie wird dabei nicht vom Gericht kontrolliert.

Die Vollmacht ist an keine Form gebunden. Sie sollte dennoch möglichst (hand-)schriftlich erteilt werden, damit der Bevollmächtigte seine Handlungsberechtigung nachweisen kann. Grundsätzlich wird - trotz der Ungebundenheit an eine Form - eine Beurkundung der Vollmacht empfohlen. Wird die Vollmacht von einem Notar nach dem Beurkundungsgesetz beurkundet, sind Zweifel an der Geschäftsfähigkeit so gut wie ausgeschlossen. Das erhöht die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bestanden.
Unverzichtbar ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht bei späteren Rechtsgeschäften wie z. B. bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundeigentum.

Die Vorsorgevollmacht gilt ab dem vom Vollmachtgeber bestimmten Zeitpunkt und ist an die von ihm festgelegten Bedingungen gebunden. Die Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich nur für die Angelegenheiten, die in ihr benannt sind. Daher ist es wichtig alle  Sachverhalte aufzunehmen, die man geregelt haben will. Auch eine eventuelle Vergütung des Bevollmächtigten sollte genau festlegt werden, um spätere Auseinandersetzungen mit den Erben zu vermeiden. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Vollmacht der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall zur Verfügung steht. Auch ist der Bevollmächtigte über den Inhalt der Vollmacht zu informieren. Nur so kann man sicher sein, dass er auch gewillt ist, die darin formulierten Aufgaben zu übernehmen.

Man muss wissen: Alle Rechtsgeschäfte auf der Grundlage einer Vollmacht werden von anderer Stelle nicht kontrolliert. Daraus ergibt sich der Nachteil, dass ein Vertrauensmissbrauch nicht auffällt. Um Missbrauch vorzubeugen sollten zwei Personen bevollmächtigt werden, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Der Vollmachtgeber kann nur dann eine rechtsgültige Vollmacht erteilen, wenn er die Reichweite und Bedeutung dieser Entscheidung erkennt, also im Vollbesitz seiner geistigen Kraft ist. Das wird bei einer Beurkundung geprüft. Um zu gewährleisten, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig bleibt (bis er von den Erben abgelöst wird), muss eine entsprechende Formulierung in die Vollmacht aufgenommen werden. Sie könnte lauten „Die Vollmacht bleibt in Kraft, auch wenn ich nicht mehr lebe“.

Betreuungsverfügungen sollten immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn für den Fall späterer Hilflosigkeit keine Person besonderen Vertrauens zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist durch das Betreuungsgericht ein Betreuer zu bestellen. Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wie Ihr Leben unter diesen Umständen gestaltet werden soll. Sofern es Ihrem Wohl dient, ist ein bestellter Betreuer gesetzlich verpflichtet, sich nach Ihren Wünschen zu richten.

Im Gegensatz zur Vollmacht muss die Betreuungsverfügung auch dann beachtet werden, wenn sie von nicht voll geschäftsfähigen Personen erteilt worden und ihr Inhalt sinnvoll ist.
Eine solche Verfügung ist formlos möglich, der Betroffene sollte sie jedoch aus Beweissicherungsgründen schriftlich niederlegen und einer Person des Vertrauens übergeben. Diese Person ist im Betreuungsfall verpflichtet, die Verfügung beim Betreuungsgericht abzugeben. Eine Aufbewahrung bei den persönlichen Unterlagen wäre denkbar. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese im Betreuungsfall gefunden werden. Ein Hinweis an geeigneter Stelle, z. B. im Portmonee, wäre angebracht.
Im Gegensatz zur Vollmacht ist ein Missbrauch der Betreuungsverfügung nicht möglich, da diese noch nicht zum rechtsgültigen Handeln berechtigt. Erst mit der gerichtlichen Bestellung kann der Betreute rechtlich vertreten werden.

Auch eine Kombination von Vollmacht und Betreuungsverfügung ist möglich und wird empfohlen. So kann man z. B. verfügen, dass die bevollmächtigte Person Aufgaben und Entscheidungen, die durch die Vollmacht nicht geregelt sind, im Betreuungsfall als rechtlicher Betreuer wahrnehmen soll.

Grundsätzlich sollten Sie Ihre ganz persönlichen Wünsche in die Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung einbringen. Diese sind bindend für den Bevollmächtigten und das Gericht.

Wer eine rechtsverbindliche Auskunft über Vollmachten wünscht,  sollte sich an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden.

Auskünfte zu Notaren oder Rechtsanwälten erhält man bei der:

 Notarkammer Brandenburg    Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
 Dortustraße 71  oder  Grillendamm 2
 14467 Potsdam    14776 Brandenburg/Havel
 Telefon 0331 2803702    Telefon 03381 253-30

Die Kammern werden Notare bzw. Rechtsanwälte benennen, die eine auf den Einzellfall bezogene rechtsverbindliche Auskunft geben können.

Deutschlandweit kann man eine Vorsorgevollmacht registrieren lassen bei der
Bundesnotarkammer, Postfach 080 151, 10001 Berlin

oder online unter www.vorsorgeregister.de.

 

Weiterhin ist es möglich, Unterschrift oder Handzeichen auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch eine Urkundsperson beim Landkreis Prignitz beglaubigen zu lassen. Dabei ist zu bedenken, dass nicht der Inhalt beglaubigt wird, sondern lediglich die Identität der unterschreibenden Person.

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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