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Bauen - Abbruch, Beseitigung baulicher Anlagen

Vordrucke/Formulare

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, jedoch aber bei der Bauaufsicht anzeigepflichtig.

Eine entsprechende Anzeigepflicht ist nicht erforderlich:
- wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist
- bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum
- für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Auskunftspflicht des Bauabgangs des  Gebäudes (Bundesstatistikgesetz - BStatG).

Der Abbruch von Baudenkmälern und Gebäuden innerhalb eines Flächendenkmales sowie von  baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (wie z.B. Asbest)  errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig.

Der vorgeschriebene Vordruck zur Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen und der statistische Abgangserhebungsbogen nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) ist über die  Internetseiten vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) downloadbar bzw. auf dieser Seite online ausfüllbar.

Eine teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen stellt kein Abbruch, sondern eine bauliche  Änderung dar. In diesem Fall können Sie nicht von dem Anzeigeverfahren Gebrauch machen, sondern müssen einen Änderungsantrag (Bauantrag) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Gebühren/Entgelte/Auslagen

Rechtsvorschriften

Weitere Hinweise

Wichtig:
Die Anzeige entbindet den Bauherren nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen  Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen  selbstständig einzuholen bzw. zu erstatten. Hierbei kann es sich insbesondere um  Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem  Gefahrstoff- oder dem Abfallrecht sowie einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144 BauGB handeln.

Die Bauaufsichtsbehörde setzen die für das Abfallrecht, das Gefahrenstoffrecht, den Arbeitsschutz, den Immissionsschutz und den Denkmalschutz zuständigen Fachbehörden von der Anzeige in Kenntnis.

Die Anzeige ist bei der Bauaufsicht des Landkreises Prignitz 3-fach entsprechend § 17 der  Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) spätestens 1 Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des im Internet bekanntgemachten Vordrucks und den  erforderlichen Bauvorlagen gem. § 18 BbgBauVorlV einzureichen.

© Landkreis Prignitz 

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