Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, jedoch aber bei der Bauaufsicht anzeigepflichtig.
Eine entsprechende Anzeigepflicht ist nicht erforderlich:
- wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist
- bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum
- für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Auskunftspflicht des Bauabgangs des Gebäudes (Bundesstatistikgesetz - BStatG).
Der Abbruch von Baudenkmälern und Gebäuden innerhalb eines Flächendenkmales sowie von baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (wie z.B. Asbest) errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig.
Der vorgeschriebene Vordruck zur Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen und der statistische Abgangserhebungsbogen nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) ist über die Internetseiten vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) downloadbar bzw. auf dieser Seite online ausfüllbar.
Eine teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen stellt kein Abbruch, sondern eine bauliche Änderung dar. In diesem Fall können Sie nicht von dem Anzeigeverfahren Gebrauch machen, sondern müssen einen Änderungsantrag (Bauantrag) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Gebühren nach Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BbgBauGebO)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Weitere das Baurecht tangierende Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften
Wichtig:
Die Anzeige entbindet den Bauherren nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen selbstständig einzuholen bzw. zu erstatten. Hierbei kann es sich insbesondere um Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem Gefahrstoff- oder dem Abfallrecht sowie einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144 BauGB handeln.
Die Bauaufsichtsbehörde setzen die für das Abfallrecht, das Gefahrenstoffrecht, den Arbeitsschutz, den Immissionsschutz und den Denkmalschutz zuständigen Fachbehörden von der Anzeige in Kenntnis.
Die Anzeige ist bei der Bauaufsicht des Landkreises Prignitz 3-fach entsprechend § 17 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) spätestens 1 Monat vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des im Internet bekanntgemachten Vordrucks und den erforderlichen Bauvorlagen gem. § 18 BbgBauVorlV einzureichen.
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