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Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege

Zuständige Ansprechpartner

Sabine Milus
Sozialraum A

Bereich: Pritzwalk und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein

Carolin Scherff
Sozialraum B

Bereich: Perleberg und Umgebung, Berlin, Land Brandenburg

Daniela Schlee
Sozialraum C

Bereich: Wittenberge und Umgebung, Sachsen-Anhalt, andere Bundesländer

Michaela Nickel
Sozialraum C

Bereich Amt Bad Wilsnack/Weisen

Erläuterung

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen (§ 61 SGB XII).

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind nachrangig zu gewähren und werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Der Träger der Sozialhilfe hat jedoch in eigener Zuständigkeit den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen
(§ 62a SGB XII, § 63a SGB XII).

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4, und 5
1. häusliche Pflege in Form von

mitzubringende Unterlagen

Hinweis:
Da es sich um Entscheidungen im Einzelfall handelt, können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.

• vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfehauptantrag
• Einkommens- und Vermögenserklärung mit den dazugehörigen Nachweisen der letzten drei Monate
• Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe und gewährte Leistungen
• Betreuerausweis/Vorsorgevollmacht (sofern vorhanden)
• Mietvertrag
•  MDK-Gutachten bzw. eine Einwilligungserklärung, dass der Landkreis Prignitz sich das MDK-Gutachten anfordern kann
• Personalausweis
• Schwerbhindertenausweis und -bescheid

Rechtsvorschriften

© Landkreis Prignitz 

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