Wer Asyl in Deutschland begehrt, wird
erst einmal durch den Bund registriert und bekommt einen Platz in einer
Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen. Der Landkreis Prignitz ist verpflichtet,
die zugewiesenen Asylsuchenden nach ihrem Aufenthalt in der
Erstaufnahmeeinrichtung weiter unterzubringen. Dafür muss er ausreichende
Unterbringungsplätze zur Verfügung stellen.
Gegenwärtig müssen innerhalb kurzer Zeit viele zusätzliche Unterkünfte
bereitgestellt werden. Deshalb erhalten alle interessierten Vermieter die
Möglichkeit, freistehenden Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen
anzubieten. Die Wohnungen müssen für einen dauerhaften Aufenthalt nutzbar und
geeignet sein.
Als Wohnraum gelten einzelne Wohnungen mit Schlafzimmer, Küche und Bad. Auch Einliegerwohnungen gehören dazu. Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Voraussetzung ist, dass das angebotene Objekt auch bisher zulässigerweise als Wohnraum genutzt wurde.
Die Höhe der
Miete richtet sich nach der
Der Mietvertrag wird zwischen dem Landkreis Prignitz und dem jeweiligen Vermieter geschlossen. Der Landkreis Prignitz mietet die entsprechende Wohnung zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) an.
Die Mietzahlungen werden direkt vom Landkreis an den Vermieter überwiesen.
Idealerweise unbefristet. Bedingung ist auf jeden Fall eine Kündigungsfrist von drei Monaten (gemäß § 573c Abs. 1 BGB).
Landkreis Prignitz
Bereich Koordination Asyl
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
E-Mail: asyl@lkprignitz.de
Eine Vorauswahl nach Nationalität, Religion, Bildungsgrad, Alter oder Geschlecht ist generell nicht möglich. Wer konkret in den Landkreis Prignitz kommt, steht oft erst wenige Tage im Voraus fest.
Es entstehen keine weiteren Verpflichtungen im Hinblick auf soziale oder Integrationsunterstützung.
© Landkreis Prignitz