Besuchsbeihilfen werden für die Pflege des Kontaktes zu den Angehörigen gewährt, für Personen, welche außerhäusig bei Leistungsanbietern leben, die Betreuungsformen über Tag und Nacht anbieten (ehemals stationär betreutes Wohnen). Lebt die Person in einer eigenen Wohnung, kommen Besuchsbeihilfen nicht in Betracht.
Ob Besuchsbeihilfen gewährt werden, liegt im Ermessen der Behörde. In der Regel werden die Kosten für eine Besuchsfahrt im Monat übernommen, bei Strecken über 200 km nur alle drei Monate. Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in Anlehnung an §§ 4, 5 Bundesreisekostengesetz.
Hierbei werden entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen.
Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
Diese Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen (§§ 135 ff. SGB IX)
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