Hinweisgebende Personen (Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen, beziehungsweise zu korrigieren. Um den Schutz von Whistleblowern auszubauen, wurde von der EU die Whistleblower-Richtlinie erlassen und diese wurde nun in nationales Recht umgesetzt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt vor allem den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf strafbewehrte und bestimmte bußgeldbewehrte sowie – unabhängig von einer Sanktion – auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften.
Dazu gehören auch Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Kernstück des Gesetzes sind die internen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für eine Meldung unter der Wahrung von Anonymität zur Verfügung stehen müssen. Der Landkreis Prignitz hat für den Betrieb einer solchen Meldestelle in der Form einer Portallösung die Firma SDS Schüllermann Dataservice GmbH vertraglich gebunden
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