Die Leistungen werden für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gewährt. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 SGB VIII entsprechend.
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