Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie - Eingliederungshilfe

Die Leistungen werden für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gewährt. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 SGB VIII entsprechend.

Rechtsgrundlage

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