Heilpädagogische Leistungen - Eingliederungshilfe

Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Die Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden.

Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig (§§ 138, 140 SGB IX). Soweit jedoch Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, ist den Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten (§ 142 SGB IX).

Rechtsgrundlage

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