Hier werden ausschließlich Hilfsmittel erfasst, die zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich sind; Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in diesem Rahmen ausgeschlossen.
Diese Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen (§§ 135 ff. SGB IX)
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