Leistungen für Wohnraum - Eingliederungshilfe

Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmtem, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist.
Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. Weiterhin werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a SGB XII erstattet, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

Diese Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen (§§ 135 ff. SGB IX)

Rechtsgrundlage

Hinweise

Wohnungsanpassungen und barrierefreies Bauen können bei Vorliegen der Voraussetzungen von folgenden Sozialleistungsträgern gefördert werden:

·         Vom Träger der Pflegeversicherung gemäߧ 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
der Pflegebedürftigen). Der Zuschuss ist gemäß
§ 40 Abs.4 S. 2 SGB XI begrenzt.

·        Vom Träger der Pflegeversicherung für Leistungen nach § 40 Abs.1 SGB XI (Pflegehilfsmittel).

·       Vom Träger der gesetzlichen Krankenkasse für Leistungen nach § 33 SGB V in Verbindung mit
§ 47 SGB IX im Rahmen der Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln als medizinische Rehabilitation.

·         Von der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach§ 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Kosten der
Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben).

·         Von der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 47 SGB IX für Hilfsmittel als
Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder§ 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX
(Kosten der Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben), wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

·         Von der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 47 SGB IX oder § 49 Abs.8
Nr. 6 SGB IX
für behinderte Menschen, deren Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

·         Vom Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Leistungen nach
§ 47 SGB IX
oder § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX oder § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Dies gilt für anerkannte Kriegsbeschädigte nach dem BVG sowie auch für die Personenkreise, für die die Leistungsregelungen des BVG entsprechend anzuwenden sind (für Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz, bei Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz, bei Opfern von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz, bei Impfgeschädigten nach dem Infektionsschutzgesetz).

·         Vom Integrationsamt für Leistungen nach § 185 Abs.3 Ziffer 1d) SGB IX in Verbindung mit § 22
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe VO
(für begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung im Rahmen seiner Zuständigkeit)

Sonstige vorrangig einzusetzende Mittel:

·         Investitionszuschuss für altersgerechtes Umbauen von der KfW-Bank bei großen Bauvorhaben.
Vorrangig sind die Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Nähere Informationen unter folgendem Link:KfW-Förderprodukte für Bestandsimmobilien

(455-B Zuschuss)

·         Fördermittel aus Förderprogrammen des Landes Brandenburg zum Erwerb und zur Modernisierung von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen, behindertengerechten Anpassung von vorhandenen Wohnraum. Nähere Informationen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

·         Fördermöglichkeiten nach dem Beamtenrecht

·          privatrechtliche Schadenersatzansprüche

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