Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmtem, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist.
Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. Weiterhin werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a SGB XII erstattet, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Diese Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen (§§ 135 ff. SGB IX)
Wohnungsanpassungen und barrierefreies Bauen können bei Vorliegen der Voraussetzungen von folgenden Sozialleistungsträgern gefördert werden:
·
Vom Träger
der Pflegeversicherung gemäߧ 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen).
Der Zuschuss ist gemäß
§ 40 Abs.4 S. 2 SGB XI begrenzt.
· Vom Träger der Pflegeversicherung für Leistungen nach § 40 Abs.1 SGB XI (Pflegehilfsmittel).
· Vom Träger
der gesetzlichen Krankenkasse für
Leistungen nach § 33 SGB V in
Verbindung mit
§ 47 SGB IX im Rahmen
der Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln
als medizinische Rehabilitation.
·
Von der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen
nach§ 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Kosten der
Beschaffung, Ausstattung und der
Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben).
·
Von der gesetzlichen Rentenversicherung für
Leistungen nach § 47 SGB IX für
Hilfsmittel als
Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder§ 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Kosten der Beschaffung, Ausstattung und der
Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben),
wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
·
Von der gesetzlichen Unfallversicherung für
Leistungen nach § 47 SGB IX oder § 49 Abs.8
Nr. 6 SGB IX für behinderte Menschen, deren Behinderung Folge
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
·
Vom Träger
der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Leistungen nach
§ 47 SGB IX oder § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX oder § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Dies gilt für anerkannte Kriegsbeschädigte nach dem
BVG sowie auch für die Personenkreise, für die die Leistungsregelungen des BVG
entsprechend anzuwenden sind (für Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
bei Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz, bei Opfern von Gewalttaten
nach dem Opferentschädigungsgesetz, bei Impfgeschädigten nach dem
Infektionsschutzgesetz).
·
Vom Integrationsamt für Leistungen nach § 185 Abs.3 Ziffer 1d) SGB IX in Verbindung mit § 22
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe VO (für begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Beschaffung, Ausstattung und
Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung im Rahmen seiner Zuständigkeit)
Sonstige vorrangig einzusetzende Mittel:
·
Investitionszuschuss
für altersgerechtes Umbauen von der KfW-Bank
bei großen Bauvorhaben.
Vorrangig sind die Leistungen der sozialen oder der
privaten Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Nähere Informationen unter
folgendem Link:KfW-Förderprodukte für Bestandsimmobilien
(455-B Zuschuss)
·
Fördermittel
aus Förderprogrammen des Landes Brandenburg zum Erwerb und zur Modernisierung
von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen, behindertengerechten Anpassung von
vorhandenen Wohnraum. Nähere Informationen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
· Fördermöglichkeiten nach dem Beamtenrecht
· privatrechtliche Schadenersatzansprüche
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