·
Aufwendungen
für Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine
angemessene
Alterssicherung, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist
·
Beratung
der Pflegeperson (vorrangig sind vergleichbare Ansprüche der Pflegekasse zu
nutzen, weitere
Möglichkeiten zur Beratung bieten der Pflegestützpunkt und der
Träger der Sozialhilfe)
· Pflegebedürftige haben
die Möglichkeit ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere
Pflegekräfte im Rahmen eines Arbeitgebermodells sicherzustellen. Bei
Festanstellung pflegender Angehöriger liegt jedoch kein Arbeitgebermodell vor.
Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, werden die
angemessenen Kosten übernommen. Das Sicherstellen
häuslicher Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells setzt ein umfassendes,
konkretes Konzept voraus, das die Sicherstellung der Pflege belegt.
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