Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Pflegeversicherte erhalten diese Leistung von der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag soll Pflegepersonen entlasten und helfen Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben. Er ist somit begrenzt auf die häusliche Pflege. Er soll soziale Kontakte aufrechterhalten und helfen den Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen und ist für diesen Zweck einzusetzen.
Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gemäß § 66 SGB XII ist zweckgebunden einzusetzen zur
· Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
·
Förderung der
Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung
ihres
Alltags,
· Inanspruchnahme von
a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des §64b SGB XII,
b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e SGB XII,
c) anderen Leistungen nach § 64f SGB XII,
d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des §64g SGB XII,
e) Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.
Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ist gem. § 64i SGB XII zweckgebunden einzusetzen zur
· Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
·
Förderung der
Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung
ihres
Alltags oder
· Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.
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