Ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht für Pflegebedürftige bei denen ein Pflegegrad 2-5 festgestellt wurde.
Häusliche Pflegehilfe umfasst die notwendigen Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, betreuerischen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Der Inhalt der Leistungen ist identisch mit den Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI.© Landkreis Prignitz