Häusliche Pflegehilfe

Ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht für Pflegebedürftige bei denen ein Pflegegrad 2-5 festgestellt wurde.

Häusliche Pflegehilfe umfasst die notwendigen Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, betreuerischen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Der Inhalt der Leistungen ist identisch mit den Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI.

Rechtsgrundlage

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