Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege gem. § 64h SGB XII, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Reicht teilstationäre Tagespflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
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Dieses gilt entweder
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des
Pflegebedürftigen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)
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oder in sonstigen
Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege
nicht
möglich oder nicht ausreichend ist (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI).
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