Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege-bedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Zu
berücksichtigen ist, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nachrangig zu
gewähren sind. Sie werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Leistungen der
Blindenhilfe oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind
auf das Pflegegeld anzurechnen.
Das Pflegegeld gem. § 37 Abs.1 S.1 SGB XI beträgt monatlich
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 316,00 €
3 545,00 €
4 728,00 €
5 901,00 € .
Besteht der Anspruch auf Pflegegeld nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag entsprechend gekürzt.
Besteht bei der Pflegekasse ein Anspruch auf Pflegegeld nach den §§ 37, 38 SGB XI und leistet der Sozialhilfeträger zusätzlich Leistungen nach § 64a und/oder 64b SGB XII, können die Leistungsberechtigten von der Umwidmungsmöglichkeit des 45a Abs. 4 SGB XI keinen Gebrauch machen. Sie sind verpflichtet die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung in voller Höhe auszuschöpfen.
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