Ein
Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5
(siehe § 63 Abs.1, 2 SGB XII).
Die Anspruchsvoraussetzung für die Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmittel ist, dass sie
· zur Erleichterung der Pflege dienen,
· zur Linderung von Beschwerden beitragen oder
· eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird.
Die Leistungen der Krankenversicherung im ersten Rang und nachfolgend der Pflegeversicherung sind vorrangig.
Ein Pflegehilfsmittel muss notwendig und angemessen sein.
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