Pflegehilfsmittel

Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5
(siehe § 63 Abs.1, 2 SGB XII).

Die Anspruchsvoraussetzung für die Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmittel ist, dass sie

·         zur Erleichterung der Pflege dienen,

·         zur Linderung von Beschwerden beitragen oder

·         eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird.

Die Leistungen der Krankenversicherung im ersten Rang und nachfolgend der Pflegeversicherung sind vorrangig.

Ein Pflegehilfsmittel muss notwendig und angemessen sein.

Rechtsgrundlage

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