Verhinderungspflege

Nach §64c SGB XII besteht auch in der Hilfe zur Pflege ein Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson, die die häusliche Pflege im Sinne des § 64 Abs.2 SGB XII sicherstellt, verhindert ist.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege entspricht dem Inhalt nach dem Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 Abs.1 SGB XI und besteht für Pflegebedürftige bei denen ein Pflegegrad 2-5 festgestellt wurde.

Danach sind an der Pflege gehinderte Pflegepersonen Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen (i. S. des § 19 SGB XI). Pflegekräfte einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI und Pflegekräfte mit denen die Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat sowie Betreiber und Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen, sind keine an der Pflege gehinderte Pflegepersonen i. S. des § 39SGB XI.

Eine Verhinderung kann wegen des Urlaubs oder der Krankheit oder aus anderen Gründen der Pflegeperson bestehen. Regelmäßige Verhinderungen, z.B. eine wöchentliche Abwesenheit der Pflegeperson, führen nicht zu einem Anspruch auf Verhinderungspflege. Bei dem „anderen Grund“ muss es sich um einen vergleichbar gewichtigen Grund handeln, wie es Krankheit und Erholungsurlaub darstellen. Die anderen Gründe müssen einen zeitlich begrenzten Umfang aufweisen und dürfen nicht zum regelmäßigen Pflegealltag gehören.

Rechtsgrundlage

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