Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Ein Anspruch auf Wohnungsanpassungsmaßnahmen für mobilitätsbeeinträchtigte Personen besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 (siehe § 63 Abs.1, 2 SGB XII).

Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen soll die selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person so weit wie möglich wieder hergestellt bzw. erhalten werden.

Die notwendigen Kosten für Wohnungsanpassungsmaßnahmen sind - nach Inanspruchnahme vorrangiger Leistungsansprüche - zu übernehmen, wenn dadurch im Einzelfall

·         die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,

·         die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird oder

·     eine möglichst selbständige Lebensführung des Leistungsberechtigten wiederhergestellt wird (diese Kriterien werden auch von den Pflegekassen herangezogen) und

·         ein Umzug in eine geeignete barrierefreie Wohnung sofort oder in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Ausgenommen von einer Finanzierung durch die Träger der Sozialhilfe sind den Wohnwert verbessernde, aber in keinem direkten Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehende Modernisierungsmaßnahmen. Ebenfalls nicht als Maßnahmen der die Pflege erleichternden Wohnumfeldverbesserung anzusehen sind Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Bauzustands oder Investitionen zur allgemeinen Hebung des Wohnkomforts.

Fördermöglichkeiten

Wohnungsanpassungen und barrierefreies Bauen können bei Vorliegen der Voraussetzungen von folgenden Sozialleistungsträgern gefördert werden:

·      Vom Träger der Pflegeversicherung gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen). Der Zuschuss ist gemäß
§ 40 Abs.4 S. 2 SGB XI begrenzt.

·         Vom Träger der Pflegeversicherung für Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel).

·        Vom Träger der gesetzlichen Krankenkasse für Leistungen nach § 33 SGB V in Verbindung mit
§ 47 SGB IX im Rahmen der Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln als medizinische Rehabilitation.

·     Von der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 49 Abs. 8 Nr.6 SGB IX (Kosten der Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben).

·       Von der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 47 SGB IX für Hilfsmittel als Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Kosten der Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben), wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

·         Von der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 47 SGB IX oder
§ 49 Abs.8 Nr. 6 SGB IX für behinderte Menschen, deren Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

·         Vom Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Leistungen nach § 47 SGB IX oder § 49 Abs. 8 Nr.6 SGB IX oder § 76 Abs. 2 Nr.1 SGB IX. Dies gilt für anerkannte Kriegsbeschädigte nach dem BVG sowie auch für die Personenkreise, für die die Leistungsregelungen des BVG entsprechend anzuwenden sind (für Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz, bei Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz, bei Opfern von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz, bei Impfgeschädigten nach dem Infektionsschutzgesetz).

·        Vom Integrationsamt für Leistungen nach § 185 Abs.3 Ziffer 1d) SGB IX in Verbindung mit
§ 22 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe VO
(für begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung im Rahmen seiner Zuständigkeit)

Sonstige vorrangig einzusetzende Mittel:

·         Investitionszuschuss für altersgerechtes Umbauen von der KfW-Bank bei großen Bauvorhaben.
Vorrangig sind die Leistungen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Nähere Informationen unter folgendem Link:
KfW-Förderprodukte für Bestandsimmobilien (455-B Zuschuss)

·        Fördermittel aus Förderprogrammen des Landes Brandenburg zum Erwerb und zur Modernisierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, behindertengerechten Anpassung von vorhandenen Wohnraum. Nähere Informationen sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) unter folgendem Link: www.ilb.de/de/wohnungsbau/

·         Fördermöglichkeiten nach dem Beamtenrecht

·          privatrechtliche Schadenersatzansprüche

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