Inzidenz über 100

Überschreitet ein Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz von 100, gilt


> am nächsten Tag


> für die Dauer von mindestens drei Tagen dürfen Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und unter Sicherstellung folgender Maßnahmen stattfinden:

 

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung
    sowie Ordnerinnen und Ordner,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,

3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich
   Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.

 

> Die Anordnung endet, sobald nach Ablauf der dreitägigen Mindestgeltungsdauer der Inzidenz-Wert unterschritten wird. 


Am übernächsten Tag
gelten entsprechende verschärfte Maßnahmen („Bundesnotbremse"):

Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum, für Feiern und Zusammenkünfte

> ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, einschließlich der zum Haushalt gehörenden Kinder bis 14
   Jahre

> Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und
   Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht,

> Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

  

Nächtliche Ausgangsbeschränkung

> in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen
   eines triftigen Grundes gestattet
; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:

-          Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen

-          Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, Ausübung des Dienstes oder des Mandats, Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien

-          Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts

-          unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender

-          Versorgung von Tieren

-          aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken

> zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z. B. Joggen oder
   Spazierengehen)

Einkaufen bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150:

> Einkaufen im Einzelhandel jenseits der Versorgung des täglichen Bedarfs ist unter Auflagen und nur
   mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in allen Geschäften
erlaubt. Dies gilt
   aufgrund der Bundesregelung auch für Baumärkte.

> die Abholung vorbestellter Waren („Click & Collect“) in Ladengeschäften ist zulässig, unter Beachtung
    gestaffelter Zeitfenster, um eine Ansammlung von Kunden zu vermeiden

Diese Verkaufsstellen sind von der Steuerung des Zutritts, der Terminvergabe und dem Erfassen der Personendaten zur Kontaktnachverfolgung ausgenommen:

        -          Lebensmittelhandel einschl. Direktvermarktung
-      Getränkemärkte

-         
Reformhäuser
-         
Babyfachgeschäfte
-         
Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien
-         
Optiker und Hörgeräteakustiker
-         
Tankstellen
-         
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
-         
Buchhandlungen
-         
Blumenfachgeschäfte
-         
Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
-         
Großhandel
-         
Abhol- und Lieferdienst
-         
Autokino, Autokonzerte, Autotheater
-         
Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich untersagt wurden; z. B.  Banken und
        Sparkassen, Poststellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Tabakgeschäfte,
        Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Reinigungen, Waschsalons


Gastronomie


> Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt.
> Ausnahmen gelten für:

        -                     Speisesäle in medizinischen oder Pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der
                    Betreuung

        -                    
gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der
                    Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen

        -                    
nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren
                    Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn die
                    individuelle Speiseeinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist

       -                    
Abverkauf zum Mitnehmen und Lieferdienste

Körpernahe Dienstleistungen

> Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und seelsorgerischen Zwecken sind
   weiterhin erlaubt
>
Friseurbetriebe und Fußpflege bleiben geöffnet, sind allerdings nur möglich, wenn die KundInnen einen
   tagesaktuellen negativen Corona-Test
vorlegen können und eine medizinische Maske (FFP2 oder
   vergleichbar) tragen.
> Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich


geschlossen bleiben:


-      Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
-         
touristischer Bahn- und Busverkehr und Flusskreuzfahrten
-         
Indoorspielplätze und gewerbliche Freizeitaktivitäten
-         
Theater, Konzert- und Opernhäuser
-         
Gedenkstätten
-         
Museen, Ausstellungshäusern, Galerien
-         
Planetarien
-         
Archive, öffentlichen Bibliotheken
-         
Gäste- und Naturführungen aller Art
-         
Solarien und Fitnessstudios
-         
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
-         
Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs,
        Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen)

-         
Kino (außer Autokino)
-         
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
-         
Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder
-         
Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren
-         
Freizeitparks
-         
Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle,
       Swingerclubs und ähnliche Angebote

-         
Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes


Ausnahme:

Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet bleiben, wenn: angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher (ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuches mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung vorgelegt wird.

Sport

> kontaktlose Ausübung von Individualsport ist zulässig, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen
   Haushalts
> Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und LeistungssportlerInnen
 

Außerdem gelten alle Maßnahmen der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.

 

Die Maßnahmen gelten fortwährend, bis der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz unter 100 aufweist. Die verschärften Maßnahmen entfallen dann am übernächsten Tag.

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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