Überschreitet ein Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen
die durch das RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz von 100, gilt
> am nächsten Tag
> für die Dauer von mindestens drei Tagen dürfen
Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern und unter Sicherstellung folgender Maßnahmen stattfinden:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
einschließlich Versammlungsleitung
sowie Ordnerinnen und Ordner,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer
medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich
Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.
> Die Anordnung
endet, sobald nach Ablauf der dreitägigen Mindestgeltungsdauer der
Inzidenz-Wert unterschritten wird.
Am übernächsten Taggelten entsprechende verschärfte
Maßnahmen („Bundesnotbremse"):
Kontaktbeschränkung
im öffentlichen und privaten Raum, für Feiern und Zusammenkünfte
> ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, einschließlich der zum
Haushalt gehörenden Kinder bis 14
Jahre
> Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern
oder zur Wahrnehmung des Sorge- und
Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung
nicht,
> Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu
30 Personen zusammenkommen.
Nächtliche Ausgangsbeschränkung
> in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des
Folgetages ist der Aufenthalt im
öffentlichen Raum nur bei Vorliegen
eines triftigen Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
- Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, Ausübung des Dienstes oder des Mandats, Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
- Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts
- unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken
> zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu
bewegen (z. B. Joggen oder
Spazierengehen)
Einkaufen bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150:
> Einkaufen
im Einzelhandel jenseits der Versorgung des täglichen Bedarfs ist unter Auflagen und nur
mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet“) in
allen Geschäften erlaubt.
Dies gilt
aufgrund der Bundesregelung auch für Baumärkte.
> die Abholung vorbestellter Waren („Click & Collect“) in
Ladengeschäften ist zulässig, unter Beachtung
gestaffelter Zeitfenster, um eine
Ansammlung von Kunden zu vermeiden
Diese Verkaufsstellen sind von der Steuerung des Zutritts, der Terminvergabe und dem Erfassen der Personendaten zur Kontaktnachverfolgung ausgenommen:
-
Lebensmittelhandel einschl. Direktvermarktung
- Getränkemärkte
-
Reformhäuser
-
Babyfachgeschäfte
-
Apotheken,
Sanitätshäuser und Drogerien
-
Optiker und
Hörgeräteakustiker
-
Tankstellen
-
Zeitungs- und
Zeitschriftenverkauf
-
Buchhandlungen
-
Blumenfachgeschäfte
-
Tierbedarfs-
und Futtermittelmärkte
-
Großhandel
-
Abhol- und
Lieferdienst
-
Autokino,
Autokonzerte, Autotheater
-
Dienstleistungen,
die nicht ausdrücklich untersagt wurden; z. B.
Banken und
Sparkassen, Poststellen, Werkstätten für Fahrräder und
Kraftfahrzeuge, Tabakgeschäfte,
Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Reinigungen,
Waschsalons
Gastronomie
> Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt.
> Ausnahmen gelten für:
-
Speisesäle in medizinischen oder
Pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der
Betreuung
-
gastronomische Angebote in
Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der
Bewirtung der zulässig
beherbergten Personen dienen
-
nichtöffentliche Personalrestaurants und
nichtöffentliche Kantinen, wenn deren
Betrieb der jeweiligen Einrichtung
zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn die
individuelle Speiseeinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist
-
Abverkauf zum Mitnehmen und Lieferdienste
Körpernahe Dienstleistungen
> Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen und seelsorgerischen
Zwecken sind
weiterhin erlaubt
> Friseurbetriebe
und Fußpflege
bleiben geöffnet, sind allerdings nur möglich, wenn die KundInnen einen
tagesaktuellen negativen Corona-Test
vorlegen können und eine medizinische Maske (FFP2 oder
vergleichbar) tragen.
> Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich
geschlossen bleiben:
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
-
touristischer Bahn- und Busverkehr und Flusskreuzfahrten
-
Indoorspielplätze und gewerbliche Freizeitaktivitäten
-
Theater,
Konzert- und Opernhäuser
-
Gedenkstätten
-
Museen,
Ausstellungshäusern, Galerien
-
Planetarien
-
Archive,
öffentlichen Bibliotheken
-
Gäste- und
Naturführungen aller Art
-
Solarien und
Fitnessstudios
-
Messen,
Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
-
Einrichtungen,
soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs,
Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen)
-
Kino (außer
Autokino)
-
Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen
-
Badeanstalten,
Hotelschwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder
-
Saunen,
Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren
-
Freizeitparks
-
Prostitutionsstätten
und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle,
Swingerclubs
und ähnliche Angebote
-
Prostitutionsveranstaltungen
im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
Ausnahme:
Außenbereiche von zoologischen
und botanischen Gärten dürfen geöffnet bleiben, wenn: angemessene
Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher
(ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ein negatives Ergebnis einer innerhalb von
24 Stunden vor Beginn des Besuches mittels eines
anerkannten Tests durchgeführten Testung vorgelegt wird.
Sport
> kontaktlose Ausübung von Individualsport ist
zulässig, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen
Haushalts
> Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und LeistungssportlerInnen
Außerdem gelten alle Maßnahmen der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg.
Die Maßnahmen gelten fortwährend, bis der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz unter 100 aufweist. Die verschärften Maßnahmen entfallen dann am übernächsten Tag.
© Landkreis Prignitz