Für vollständig Geimpfte gelten, ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis, gelockerte Regelungen. Der entsprechende Nachweis ist durch ein gesondertes Dokument oder den Impfausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Die Regelungen gelten auch für nachweislich genesene Personen, mindestens sechs Monate nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Somit werden Geimpfte und Genesene negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Ausgehend von § 28c IfSG wurde dieVerordnung zur Regelung von Erleichterungen undAusnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vonCOVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung –SchAusnahmV) erlassen, die ab dem 9. Mai 2021 gilt. Sie bildet die Grundlage für nachfolgend aufgeführte Regelungen für vollständig geimpfte und genesene Personen:
> Keine Test- und Quarantänepflicht mehr
1.
Vollständig Geimpfte oder Genesene können ohne
vorherige Testung u.a.
Ladengeschäfte betreten, Zoos und botanische Gärten besuchen
oder die
Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen.
2.
Wer aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet
(beispielsweise Polen – kleiner
Grenzverkehr) nach Brandenburg ein- oder
rückreist, muss sich nicht mehr in eine
zehntägige häusliche Absonderung
begeben, wenn er vollständig mit einem in der
EU zugelassenen Impfstoff gegen
das Coronavirus geimpft ist, benötigt aber
weiterhin einen negativen Test, der
nicht älter als 48 Stunden sein darf. (Hinweis:
Der russische Impfstoff Sputnik V
hat diese Zulassung bisher nicht erhalten.)
a) Für vollständig geimpfte
Ein- und Rückreisende aus Virusvariantengebieten gelten die neuen
Erleichterungen nicht, weil bestimmte Virusvarianten (Indien,
Brasilien) auch den Impfschutz mindern können und das Risiko einer Übertragung
weiterhin besteht. Daher müssen sich diese Reisenden weiterhin in eine
14-tägige Quarantäne begeben, deren Dauer nicht verkürzt werden kann.
b) Sollten vollständig Geimpfte bei der oder binnen zehn Tage nach der
Einreise Covid-19-Symptome aufweisen, gelten auch für sie die bekannten
Quarantäne- und Testvorschriften.
c.) Alle anderen Vorschriften der Quarantäneverordnung bleiben von der Änderung unberührt.
3.
Die Maskenpflicht wird auch für Geimpfte und
Genesene erst einmal
weiterbestehen
> Lockerungen bei privaten Zusammenkünften / Ausgangsbeschränkung
1.
Wenn durch Verordnungendie Anzahl von Personen
begrenzt wird, gilt diese
Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für
ähnliche soziale Kontakte,
wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte oder
genesene Personen
teilnehmen.
2.
Wenn durch Verordnungendie Anzahl von Personen
bei privaten Zusammenkünften
und ähnlichen sozialen Kontakten begrenzt wird,
bleiben geimpfte und genesene
Personen bei der Ermittlung der Zahl der
Teilnehmer unberücksichtigt.
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