Pflichtumtausch der Führerscheine

Aktuell müssen die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 handeln

Sämtliche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Das regelt die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG).

Die Führerscheine entsprechen damit einem EU-weiten, einheitlichen Muster und sind durch ihre Befristung auf 15 Jahre Gültigkeit fälschungssicherer.

Aufgrund der Menge an Führerscheinen, die vom Pflichtumtausch betroffen sind, staffelt sich der gesamte Umtausch in bestimmte Fristen. Bei Papierführerscheinen orientiert sich diese Frist am Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers; bei alten Kartenführerscheinen richtet sich das Datum des Umtauschs nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Zur Vermeidung von langen Bearbeitungs- und Wartezeiten wird empfohlen, die gestaffelten Zeiten für den Umtausch zu berücksichtigen und erst dann den Umtausch vorzunehmen, wenn das jeweilige Geburtsjahr dran ist.

Aktuell sind die Jahrgänge 1959 bis 1964 gefragt, ihren Papierführerschein bis zum 19. Januar 2023 umzutauschen.

Hier die weiteren Fristen:

Gilt für Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 bis später

19. Januar 2025



Alle EU-Kartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind (altes Scheckkartenformat):

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

 

Antragsformular zum Umtausch des Führerscheins

Diesen Antrag kann man bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Prignitz oder der zuständigen Meldebehörde einreichen. Alternativ kann man den Antrag per Post versenden.

Benötigt werden der Personalausweis, der alte Führerschein und ein biometrisches Passbild nach Passverordnung.  Bei der Zusendung des Antrages genügt eine Kopie der Dokumente.

Für den Umtausch von Papierführerscheinen, die nicht im Landkreis Prignitz ausgestellt wurden, benötigt die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich einen Auszug aus der Führerscheinkartei. Diesen kann man bei der Behörde anfordern, die den Papierführerschein ursprünglich ausgestellt hat.

Führerscheine, die nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist umgetauscht werden, verlieren danach automatisch ihre Gültigkeit.

Die Gebühr für den Umtausch beträgt 25,30 Euro. Wenn man sich den neuen Führerschein direkt von der Bundesdruckerei nach Hause schicken lassen möchte, werden zusätzlich 5,09 Euro für den Direktversand erhoben. Die Möglichkeit des Direktversandes kann man im Antragsformular auswählen.

Für einen persönlichen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde steht das Online-Terminportal zur Verfügung. 

© Landkreis Prignitz 


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