Keine Vorabzuteilung verkleinerter Kennzeichen

Die amtliche Kennzeichnung der Fahrzeuge dient dem Zweck, deren Identifizierbarkeit zu gewährleisten. Die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichenschilder ist in § 10 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt. Die Größe der Kennzeichenschilder ergibt sich aus der Anlage 4 zur FZV. Für amtliche Kennzeichen sind hier Größtmaße festgelegt, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Verkürzung oder Verkleinerung von Kennzeichenschildern ist nur im Rahmen dieser Vorschriften möglich. Die Zuteilung verkleinerter Kennzeichen ist für Fahrzeuge mit nachträglichen Änderungen am Anbringungsort nicht zulässig (Anlage 4 Nr. 4 FZV).

Um die Feststellung einer eventuell abweichenden Kennzeichenanbringungsfläche zu ermöglichen, ist das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorzuführen. Die Vorführung des Fahrzeuges erfolgt ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung.

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