Das Recht auf Asyl stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar (Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). Als erste international anerkannte Rechtsgrundlage für das Asylrecht gilt das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, auch Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannt. Die GFK wurde am 28.07.1951 auf einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen in Genf verabschiedet und trat am 22.04.1954 in Kraft. Die GFK ist für alle Staaten bindend und legte Grundsätze fest, jedoch regelt sie nicht die Asylverfahren der einzelnen Nationen im Einzelnen. Die konkreten Gesetzgebungen bezüglich der Asylverfahren fallen weltweit unterschiedlich aus.
Die GFK definiert eine Reihe von grundlegenden Rechten und auch, wer als Flüchtling gilt. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die aus begründeter „Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“ (GFK, Artikel 1).
Neben den Grundprinzipien der GFK wird die Asylgesetzgebung in Deutschland durch die Europäischen Richtlinien zum Flüchtlingsbegriff, zu den sozialen Aufnahmebedingungen, zum vorübergehenden Schutz sowie den gemeinsamen Asylverfahren geregelt. Die Richtlinien der Europäischen Union (EU) stellen keine Gesetze im herkömmlichen Sinne dar. Richtlinien legen Mindestkriterien fest, die die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in die eigenen Gesetzgebungen übernehmen müssen. Die Umsetzung dieser Richtlinien bzw. die Übernahme variiert im Einzelfall von Mitgliedstaat zu Mitgliedsstaat. Die Asylgesetzgebungen innerhalb der EU sind aus diesem Grund nicht einheitlich.
Zudem regelt der Artikel 16a Grundgesetz (GG) das Asylrecht in Deutschland. Absatz 1 des Artikels 16a GG lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Der Absatz 2 des Artikels 16a enthält die so genannte Drittstaatenregelung. Diese bedeutet, dass „Ausländer“, die über einen anderen Staat der EU oder einen sonstigen so genannten sicheren Drittstaat einreisen, sich nicht auf das Asylrecht des Absatzes 1 berufen können. Als sichere Drittstaaten gelten Staaten, in denen die Anwendung der GFK und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt sind. Welche Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten, wird in § 29a Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) geregelt. Demnach sind sichere Herkunftsstaaten alle Mitgliedstaaten der EU. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig.
Deutschland ist auf Basis internationaler Abkommen – wie der GFK – aber auch eigener Gesetze (z.B. dem GG) dazu verpflichtet, Menschen Asyl zu gewähren, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden.
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