Ein Asylsuchender ist jeder, der in einem anderen als seinem Heimatland einen Antrag auf Asyl stellt, bis zum Abschluss seines Asylverfahrens.
Flüchtling ist, wer nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt wurde – das sind etwa 1,6 Prozent aller Ankommenden – oder die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention festgestellt wurde. Das ist etwa jeder fünfte Flüchtling. Über die Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem festgelegten Verfahren mit Einzelfallprüfung.
Im Fall der Anerkennung erhält der Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein bis drei Jahre. Erst nach einer erneuten Überprüfung wird dann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt. Nur wer eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat, darf arbeiten oder erhält, wenn er keine Arbeit findet, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also das sogenannte Hartz IV.
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