Asylsuchende haben für ihre Kinder im Krippen- und Kindergartenalter einen Betreuungsanspruch.
Im Moment besuchen etwa 28 Kinder (Stand: Mai 2015) einen Kindergarten im Landkreis.
Nach § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – können Ausländer Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Andererseits wird - im Gegensatz zur Anspruchs-berechtigung auf kindbezogene Sozialleistungen - nicht vorausgesetzt, dass Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sein müssen (§ 1 a Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, § 1 Abs. 2 a des Unterhaltsvorschussgesetzes).
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bereits deshalb ausgeschlossen wird, weil im Einzelfall nicht eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung, sondern – wie bei Asylbewerbern – nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Dies bedeutet, dass im Einzelfall auch Asylbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben können und ihren Kindern der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zustehen kann.
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