Einem Ausländer ist es laut dieser Verordnung nicht gestattet, in mehr als einem EU-Mitgliedsstaat um Asyl nachzusuchen. Der Mitgliedsstaat, in welchem das Asylbegehren als erstes vorgebracht wurde, ist für die Prüfung eben dieses Antrages zuständig. Demnach ist der Asylsuchende im Rahmen der Dublin-Verordnung an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, dass dort die abschließende Bearbeitung seines Asylbegehrens stattfinden kann.
© Landkreis Prignitz