Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften sind gemäß § 20 Abs. 1 BbgWG schriftlich bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen!
Der ordnungsgemäße Zustand der Anlage ist während und nach der Errichtung durch den Hersteller zu kontrollieren und zu bescheinigen!
Der Betreiber der Anlage hat deren bestimmungsgemäßen Betrieb und Funktionssicherheit zu überwachen!
Neubauten werden i. d. R. im Baugenehmigungs-/immissionsschutzrechtlichen Verfahren bearbeitet.
Planungsunterlagen
Wir empfehlen die Abstimmung mit dem zuständigen Bearbeiter.
Wenn das Vorhaben im Baugenehmigungs-/immissionsschutzrechtlichen Verfahren bearbeitet wurde, werden die Gebühren von diesen Behörden erhoben.
In den übrigen Fällen werden Gebühren nach Gebührenordnung MLUV des Landes Brandenburg erhoben (102,00 €).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Brandenburgisches Wassergesetz
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
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