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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Ölheizung, Tankanlage

Zuständige Ansprechpartner

Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!

Unterlagen

Unterlagen entsprechend Punkt 9 des Antragsformulars
Neubauten werden i. d. R. im Baugenehmigungsverfahren bearbeitet.
Wir empfehlen die Rücksprache mit dem zuständigen Bearbeiter.

Gebühren/Entgelte/Auslagen

Wenn das Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren bearbeitet wird, werden die Gebühren von der Bauaufsichtsbehörde erhoben.
In den übrigen Fällen werden Gebühren nach Gebührenordnung MLUV des Landes Brandenburg erhoben.
Für die Anzeige einer Ölheizungsanlage entstehen Bearbeitungsgebühren in einer Höhe von 102,00 €.

Rechtsvorschriften

Weitere Hinweise

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gemäß § 20 Abs. 1 BbgWG schriftlich bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen!
Ausnahmen von der Anzeigepflicht regelt die VAwS.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffensind vor der Inbetriebnahme durch einen zugelassenen Sachverständigen einer Technischen Überwachungsorganisation (TÜ) überprüfen zu lassen!
Ausnahmen von der Prüfpflicht regelt die VAwS.

Anlagen zum Umgang mit wgSt. in den Trinkwasserschutzzonen I und II sind unzulässig !

Meldepflicht:
Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde, der nächsten Polizeidienststelle oder der Feuerwehr zu melden, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen!

Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l WHG sind nach Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft.
WGK 3:
stark wassergefährdend (z. B. Altöle)

WGK 2:
wassergefährdend (z. B. Diesel, Heizöl)

WGK 1:
schwach wassergefährdend (z. B. Biodiesel)
Die entsprechenden Einstufungen der wassergefährdenden Stoffe in eine WGK sind bei der unteren Wasserbehörde abrufbar.

© Landkreis Prignitz 

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