Beim Auf- oder Einbringen von Materialien/Böden auf oder in Böden und beim Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind besondere Anforderungen zu beachten, die dem Schutz des Bodens dienen.
• Herstellen von Grünflächen durch Bodenauftrag
• Aufbringen von Boden/Baggergut/Materialien auf landwirtschaftlich genutzte Flächen
• Verwertung von Böden auf Rieselfeldern
• Verbringen von Bankettschälgut auf Böden
• Bodenauf- oder -eintrag bei Rekultivierungsmaßnahmen
• Herstellen und Auffüllen von Senken und Abgrabungen
• Modellierung der Landschaft
Verwendbar sind i. d. R. nur natürliche Böden (sie dürfen von der chemischen Beschaffenheit her die Vorsorgewerte der Bodenschutzverordnung nicht überschreiten und nicht mehr als 10 % Fremdbestandteile enthalten).
Die Bodenfunktionen müssen gesichert sein (Verschlechterungsverbot), dabei sind die physikalischen Gegebenheiten am Standort zu bewahren oder zu verbessern.
Auch der hygienische Zustand ist zu berücksichtigen.
Untersuchungspflichten hat der Besitzer des betreffenden Grundstückes bzw. der Eigentümer oder derjenige, der die Arbeiten durchführt.
Zur Vermeidung von Verdichtungen und Vernässungen der betreffenden Böden sind technische Maßnahmen zu treffen.
Bei bodenbezogener Verwertung von Abfällen sind außerdem abfallrechtliche Belange zu beachten.
Spezielle Nachsorgemaßnahmen sind bei landwirtschaftlicher Folgenutzung erforderlich.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
Bandenburgische Richtlinie - Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut (BB RL-EvB)
DIN 19 731
Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV
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