Die Anzeige mit Vorlage der Ausführungsgenehmigung - Prüfbuch soll mindestens drei Tage vor Beginn der Aufstellung bei der Bauaufsicht gestellt werden.
Terminvorschläge können formlos gestellt werden.
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung (§ 76 BbgBO), bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden.
Dies gilt nicht für (Auszug):
1. Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
2. Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3. Bühnen mit nicht mehr als 100 qm Grundfläche, die Fliegende Bauten sind, wenn ihre Höhe einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten nicht mehr als 5 m und ihre Fußbodenhöhe nicht mehr als 1,50 m beträgt,
4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 qm Grundfläche,
5. aufblasbare Spielgeräte mit nicht mehr als 5 m Höhe oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
Die Aufstellung fliegender Bauten ist der unteren Bauaufsichtsbehörde unter Angabe des Aufstellungsortes und unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
Sollten Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, so kann die für die zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Abnahme und evtl. Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
Die Kontrollen sind gebührenpflichtig nach Zeitaufwand. Gebühren entsprechend der aktuellen Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BbgBauGebO)
Die besonderen Verfahrensvorschriften für fliegende Bauten ergeben sich aus den Rechtsvorschriften speziell des § 76 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).
Richtlinie über Bau und Betrieb fliegender Bauten
Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV)
Brandenburgischen Gebührenordnung (BbgBauGebO)
weitere das Baurecht tangierende Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften (Link zum Ministerium)
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