Bauamt der zuständigen Gemeinde bzw. des zuständigen Amtes
oder
Landkreis Prignitz
Geschäftsbereich II
Sachbereich Bauordnung
Die Einbeziehung der Bauaufsicht ist nicht erforderlich. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Bauaufsicht jedoch stets zur Verfügung.
§ 61 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
weitere das Baurecht tangierende Gesetze, Verordnungen, DIN-Vorschriften (Link zum Ministerium) sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften
Bitte beachten Sie die örtlichen Bauvorschriften, Satzungen usw. Ihres Amtes, Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Die Genehmigungsfreiheit nach § 61 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.
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