Der Antrag zur Bearbeitung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens oder formlos für einen bereits gestellten Bauantrag sowie für einen Antrag auf Abweichung für eine geplante Grundstücksteilung - hier durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) - bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Die o. g. Formulare der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten werden nur durch die Antragsverwaltungssachbearbeiter der Bauaufsicht erstellt.
Mit den Anträgen sind nachfolgende Bauvorlagen mit einzureichen:
- Lagepläne mit Darstellung der Dienstbarkeit
- Grundbuchauszüge (Bestandsverzeichnis) nicht älter als 3 Monate für das dienende und das herrschende Grundstück,
Gebühren entsprechend der aktuellen Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BbgBauGebO)
und zusätzlich privatrechtliche Kosten wie zum Beispiel
- Notarkosten,
- Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt.
Baugesetzbuch (BauGB)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Runderlass zur rechtlichen Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 65 der BbgBO
(veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 23 vom 16.04.2004 S. 394)
Weitere das Baurecht tangierende Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften (Link zum Ministerium)
Um ein Vorhaben, dass sich nicht mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang bringen lässt, genehmigen zu können, besteht oft die Notwendigkeit einer an das
Baugrundstück gebundenen dauerhaften Unterwerfung des Nachbargrundstückes für sich und seine Rechtsnachfolger zur dinglichen Sicherung gewisser Verpflichtungen.
Diese könnten in der Regel Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Übernahme von Abstandsflächen, Feuerwehrzufahrtsrechte sowie der Nachweis von Kfz-Stellplätzen sein.
Mit der Erklärung des Eigentümers des dienenden Grundstücks, bewilligt und beantragt dieser die Eintragung einer Dienstbarkeit für das herrschende Baugrundstück. Diese muss vom Eigentümer persönlich unterschrieben sein. Die Unterschrift des Eigentümers des dienenden Grundstücks auf dem von der Bauaufsicht gefertigten und durch die Behörde unterschriebenen und selbst gesiegelten Formular (§ 29 Abs. 3 GBO) bedarf nach § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) der notariellen Beglaubigung.
Durch die zu bestellende Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstückes (§ 1018 BGB u. § 873 BGB) als auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises (§ 1090 BGB), vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist es möglich dem Eigentümer des herrschenden Baugrundstücks eine eigene Rechtsposition zu verschaffen, so dass er seine Ansprüche gegenüber dem dienenden Grundstück auf Dauer geltend machen kann. Mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird verhindern, dass die Grunddienstbarkeit von den Eigentümern in gegenseitigem Einvernehmen wieder gelöscht werden können und dadurch bauordnungswidrige Zustände entstehen.
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