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Bauen - Immissionsschutz - Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV

Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen:

·          Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine
        Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß 1. BImSchV,
·          Kopie Ausweisdokument (Beachte: im Antragsformular hinterlegte Hinweise zur Möglichkeit der
        Schwärzung nicht benötigter Ausweisdaten),
·          Lageplan,
·          ausgefüllter Ermittlungsbogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers,
·          unterzeichnete Einverständniserklärung zur Übermittlung des Ergebnisses der Antragsprüfung an
        den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Informationen zur Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV

Am 22.03.2010 ist die novellierte Fassung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ in Kraft getreten. Sie gilt für alle Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Neben den kleineren Anlagen im gewerblichen und industriellen Bereich erfasst die Verordnung mit Kohle, Heizöl-EL oder Gasen der öffentlichen Gasversorgung beheizte Feuerungsanlagen privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkessel.

Für bestehende Heizkessel sieht die neue Verordnung Übergangsfristen vor, die nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Feuerungsanlage gestuft sind. Danach endet die Übergangsfrist für alle vor dem 31.12.1994 errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zum 31. Dezember 2014. Heizkessel aus der Produktion der DDR zum Beispiel (GK 21, K-30, GK-20 Forsterkessel), die vor dem 31.12.1994 errichtet worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 u. a. einen Emissionsgrenzwert für die staubförmigen Emissionen im Abgas von 0,09 g/m³ und für die Emissionen an Kohlenstoffmonoxid einen Grenzwert von Kohlenmonoxid von 1,0 g/m³ einhalten. Der Betreiber der Feuerungsanlage hat die Einhaltung der Anforderungen ab dem genannten Zeitpunkt einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messung feststellen zu lassen. Dabei ist auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe überprüfen zu lassen, wonach Feuerungsanlagen nur mit Brennstoffen betrieben werden dürfen, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind.

Sofern der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen. 

Antrag auf Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV

Der Landkreis Prignitz kann als Sonderordnungsbehörde für den Vollzug der 1. BImSchV auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.

 

Eine unbillige Härte kann z. B. vorliegen, wenn:

-          die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll,

-          sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient,

-          die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder

-          Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine Anlage nicht vertretbar erscheinen, z. B. aus Altersgründen des Eigentümers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Eigentümers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

 

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Formularvordrucke auf dieser Seite bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Prignitz einzureichen.

Hinweis:  Die 1. BImSchV lässt keine Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zu, d. h. die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (§ 1 Abs. 1) sind auch bei einer erteilten Ausnahme durchführen zu lassen.

Gebühren

Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV wird nach der Tarifstelle 2.3.1.4 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) bestimmt.

Gemäß der o. g. Tarifstelle ist eine Rahmengebühr in Höhe von 51,00 bis 511,00 € zu erheben. Die festgesetzte Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner.

Im Falle einer negativen Bescheidung des Ausnahmeantrags ist gemäß § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) nach pflichtgemäßem Ermessen die vorgesehene Gebühr zu reduzieren.

Rechtsvorschriften

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