Mit Inkrafttreten der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Mai 2016 am 1. Juli 2016 wurde im Land Brandenburg die Baulast wieder eingeführt.
Zuletzt gab es die Baulast bis zum Jahre 1994. Von 1994 bis Juli 2016 wurden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten derjenigen Gebietskörperschaft, die Träger der unteren Baufsichtsbehörde ist, in Abteilung II des Grundbuchs (Grundbuchblatt des Nachbarn) eingetragen.
Mit Wiedereinführung der Baulast erfolgt nun auch wieder die Führung eines Baulastenverzeichnisses durch die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 84 BbgBO).
> Baulasten werden aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit Bauanträgen oder Grundstücksteilungen erforderlich, dies schließt privatrechtliche Einigungen unter Nachbarn aus.
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentüber öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Bauordnungswidrigkeiten können somit ausgeräumt werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Dies setzt ein schriftliches Formerfordernis voraus.
Die bestehenden rechtlichen Sicherungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten behalten ihre Gültigkeit; sie können jedoch durch Baulasten ersetzt und im Grundbuch gelöscht werden.
Fragen bzw. Auskunft zum Baulastenverzeichnis erteilen:
Katrin Hesse
Bernhard Höger
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