Sämtliche Verfügungen der Bauaufsicht, wie z. B. Baugenehmigung bzw. Vorbescheid, Versagung/Ablehnung, Abbruchanordnung, Stilllegung, Nutzungsuntersagung einschließlich Gebührenbescheide können nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO) mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 21, 14469 Potsdam schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommuniaktionswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Antragsteller kann jeder sein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt ist.
Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist nicht erforderlich.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht kann nur binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eingereicht werden.
Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten (Landrat des Landkreises Prignitz), den Gegenstand des Klagebegehrens (jeweils angefochtener Bescheid und Widerpruchsbescheid in Urschrift) enthalten. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.
Die Durchführung des Klageverfahrens kann mit nicht unerheblichen Kosten (Gericht und Rechtsanwalt) verbunden sein.
Im Grundsatz gilt:
Derjenige, der im Verfahren unterliegt, trägt auch die Kosten. Diese richten sich nach dem Streitwert.
Verwaltungsgerichtsordnung
weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jeweils das Verfahren betreffen (Link zum Ministerium)
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