ordentliche Gerichtsbarkeit
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) regelt nachbarliche Beziehungen dahingehend, dass ihre individuellen und gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes nachbarliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und der Gebäude entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie verantwortungsbewusst zusammenzuwirken.
Es finden sich darin u. a. Regelungen zur Nachbarwand, Grenzwand, Fenster- und Lichtrecht, Hammerschlags- und Leiterrecht, Höherführung von Schornsteinen und Lüftungsleitungen, Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstigen Anlagen, Einfriedung, Grenzabstände für Pflanzen, Duldung von Leitungen, Dachtraufe und Abwässer und wild abfließendes Wasser.
Bei Streitigkeiten ist nicht immer gleich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. In bestimmten Fällen muss zunächst vor einer Gütestelle in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren nach dem BrandenburgischenSchlichtungsgesetz (BbgSchlG) versucht werden, den Nachbarschaftskonflikt beizulegen. Kommt ein Vergleich zustande, wird er zu Protokoll genommen, kommt kein Vergleich zustande, erteilt die Schlichtungsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung. Der Rechtsweg zu den Gerichten ist dann eröffnet, der Kläger hat die Bescheinigung mit der Klage einzureichen.
Im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren und im Verfahren vor den Amtsgerichten ist keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben.
Für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren entstehen Kosten nach §§ 42 und 43 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG).
Die Durchführung des Klageverfahrens kann mit nicht unerheblichen Kosten (Gericht und Rechtsanwalt) verbunden sein.
Im Grundsatz gilt:
Derjenige, der im Verfahren unterliegt, trägt auch die Kosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert.
Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG)
Zivilprozessordnung (ZPO)
weitere Vorschriften (Link zum Ministerium), die jeweils das Verfahren betreffen
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