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Bauen - Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht

    Informationen zum Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht

    Baurechtlicher Nachbarschutz ist möglich in Bezug auf Baugenehmigungen, aber auch Teilbaugenehmigungen und Bauvorbescheide sowie bei Freistellung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren.

    Der baurechtliche Nachbarbegriff

    Der Begriff wird in den baurechtlichen Bestimmungen nicht definiert. Im Hinblick auf die Grundstücksbezogenheit baurechtlicher Regelungen wird aber überwiegend davon ausgegangen, dass der Begriff des Nachbarn im Sinne des Baurechts nur den Grundstückseigentümer (Allein- oder Miteigentümer) oder die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen umfasst, also Erbbauberechtigter, Nießbrauchsberechtigter oder Wohnungseigentümer sowie Stockwerkseigentümer.

    Keine Nachbarn sind grundsätzlich die bezüglich eines Grundstücks nur obligatorisch Berechtigten, z. B. Mieter und Pächter.

    Der Begriff des Nachbarn setzt im Übrigen eine räumliche Nähe eines Grundstücks zu dem Grundstück, auf dem ein genehmigtes Bauvorhaben errichtet werden soll, voraus. Diese räumliche Nähe, die für den Nachbarbegriff maßgeblich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Es hängt vielmehr davon ab, inwieweit durch die nachbarschützende Vorschrift der Kreis der Berechtigten gezogen wird.

    Verletzung von Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter

    ·         baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme (verankert in § 34 f. BauGB; § 31 Abs. 2 BauGB; § 15 BauNVO),

    ·         Abstandsflächenbestimmungen,

    ·         Brandschutzvorschriften,

    ·         in den Bauordnungen enthaltene immissionsschutzrechtliche Bestimmungen, die dem Schutz vor grenzüberschreitenden Emissionen dienen; das gilt auch für bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die vorschreiben, dass Stellplätze und Garagen die Umgebung nicht stören dürfen,

    ·         bauordnungsrechtliche Generalklausel, soweit es bei ihr – ähnlich wie bei der polizeilichen Generalklausel – auch um den Schutz von Rechtsgütern einzelner Personen geht. 

    (Aufzählung nicht abschließend)

    Rechtsschutz durch:

    ·         (Dritt)Widerspruch bei der unteren Bauaufsichtsbehörde

    ·         Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam

    Rechtsvorschriften

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