Die ordnungsbehördliche Maßnahme erfolgt auf Feststellung der unteren Bauaufsichtsbehörde und/oder formlose schriftliche oder mündliche Anzeige bei Verstößen gegen Vorschriften, die das Baurecht tangieren
Nur bei Anforderung durch die Bauaufsichtsbehörde
- Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
Die Höhe der Gebühren für den Erlass von Ordnungsverfügungen/Anordnungen im Einzelfall wird gemäß der Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BbgBauGebO) festgesetzt.
Baugesetzbuch (BauGB)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Satzungen der Gemeinden
weitere das Baurecht tangierende Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften (Link zum Ministerium)
Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei erhöht und gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
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