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Bauen - Widerspruchsverfahren im öffentlichen Baurecht

    Informationen

    Sämtliche Verfügungen der Bauaufsicht, wie z. B. Baugenehmigung bzw. Vorbescheid, Versagung/ Ablehnung, Abbruchanordnung, Stilllegung, Nutzungsuntersagung einschließlich Gebührenbescheide können mit einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO) auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

    Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Prignitz, Der Landrat, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg zu erheben.


    Antragsteller kann jeder sein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt ist.

    Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist nicht erforderlich.

    Wichtiger Hinweis

    Der Widerspruch kann nur binnen eines Monats nach Zustellung des Ausgangsbescheides eingereicht werden.

    Inhalt der Widerspruchsfrist

    Die Widerspruchsschrift soll den Widerspruchsführer, den Widerspruchsgegner (Landrat des Landkreises Prignitz) und den Gegenstand des Widerspruchsbegehrens bezeichnen. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, aber  zu empfehlen.

    Gebühren/Entgelte/Auslagen

    Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens kann mit weiteren Kosten (Widerspruchsgebühr und Rechtsanwalt) verbunden sein.

    Im Grundsatz gilt:

    Derjenige, der im Verfahren unterliegt, trägt auch die Kosten. Die Höhe der Widerspruchsgebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg i. V. m. Brandenburgischen Baugebührenordnung.

    Rechtsvorschriften

    © Landkreis Prignitz 

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